Als Antwort auf eine Anfrage hat das Staatssekretariat Erste Sektion Allgemeine Angelegenheiten aus dem Vatikan am 23. Mai 1995 Nr.370.951, gezeichnet von Mons. Leonardo Sandri, Assessor, dem Hochwürdigsten Herrn Prälat Dr. Norbert Feldhoff, Generalvikar der Erzdiözese Köln die Gelegenheit wahrgenommen, "verbindlich Stellung zu nehmen zu Phänomenen im Umfeld vermeintlicher 'Orden' oder gar 'Ritterorden', die immer wieder ebenso beachtetes wie ärgerliches und schädliches Aufsehen erregen":

'Es ist durchgängige und weder im Grundsatz 'noch in der konkreten Einzelfallpraxis auch nur ansatzhaft jemals in Zweifel gezogene Haltung des Heiligen Stuhles, nur und ausschließlich die traditionellen und auf ein rechtlich unvordenkliches Bestehen zurückblickenden Ritterorden anzuerkennen, die trotz ihrer heute durchaus voneinander verschiedenen rechtlichen Physiognomie und unbeschadet ihrer Anerkennung als Subjekte des internationalen Rechtes hier ausdrücklich genannt seien: den Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem, den Souveränen Malteser-Ritterorden und den Deutschen Orden.

Alle anderen Vereinigungen, die ihre Existenz offen oder zumindest mittels einer gewissen Insinuation aus untergegangenen mittelalterlichen Gründungen herleiten zu können vorgeben oder die in ihrem Namen Kennzeichnungen wie "Souverän", "Ritterorden' od. ähnliches führen und/oder durch die Benennung ihrer Funktionsträger an diese altehrwürdige Tradition anzuknüpfen suchen ("Großmeister, "Statthalterei" etc.), sind vom Heiligen Stuhl nicht anerkannt.

Eine derartige Anerkennung ersetzt auch nicht die Tatsache, daß sich einige dieser Gruppen der 'Anerkennung" oder gar 'Gründung' seitens kirchlicher Autotitäten unterhalb des Heiligen Stuhles, sei es etwa diözesanrechtlicher Art im Rahmen des kanonischen Vereinsrechtes oder auf der Ebene von Teilkirchenverbänden des lateinischen oder nichtlateinischer katholischer Riten glauben rühmen zu können. Die Tradition der rechtlichen Konfiguration von "Ritterorden oder "Souveränen Orden' etc. lebt nur in den anerkannten Formen fort und kann keinerlei rechtmäßige Wiederbelegung für sich beanspruchen.'

Das bedeutet aber nicht, daß es sich bei allen anderen Gemeinschaften, Bruderschaften oder Vereinen um betrügerische Organisationen handelt. Die meisten von ihnen handlen aus ehrenwerten Motiven und leisten wertvolle Arbeit für die Menschen. Sie sind eben nur keine geistlichen Gemeinschaften im Sinne des katholischen Kirchenrechts.

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