home >  Ordensregeln > Konstitutionen C.Ss.R.

WebSite anmelden

e-mail

DAS APOSTOLISCHE LEBEN DER REDEMPTORISTEN
- KONSTITUTIONEN -

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Sendung der Kongregation des heiligsten Erlösers in der Kirche
  2. Der Missionsauftrag der Kongregation
  3. Die Apostolische Gemeinschaft
  4. Die apostolische Gemeinschaft in ihrer Hingabe an Christus den Erlöser
  5. Die Aus- und Weiterbildung in der apostolischen Gemeinschaft
  6. Die Leitung der apostolischen Gemeinschaft
  7. Dekrete über die Armut
  8. Anhang
  9. Fußnoten


DIE SENDUNG DER KONGREGATION DES HEILIGSTEN ERLÖSERS IN DER KIRCHE

1. Die vom hl. Alfons gegründete Kongregation des Heiligsten Erlösers ist eine missionarische Klerikergemeinschaft. Sie umfaßt Mitglieder verschiedener Riten, ist päpstlichen Rechtes und exemt. Ihr Ziel ist es, «das Beispiel unseres Erlösers Jesus Christus weiterzuführen, indem sie den Armen das Evangelium verkündet, wie er es von sich selbst gesagt hat: den Armen die Frohe Botschaft zu bringen, hat er mich gesandt».(1)

So hat die Kongregation Anteil am Sendungsauftrag der Kirche, welche als umfassendes Sakrament des Heiles ihrem Wesen nach missionarisch ist.(2)

Die Kongregation erfüllt ihren Auftrag, indem sie sich, von missionarischer Unruhe gedrängt, den pastoralen Notständen zuwendet und den verlassensten Menschen, besonders den Armen, das Evangelium verkündet.

Sie folgt dem Beispiel Christi durch das apostolische Leben, welches beides umfaßt: sowohl das in besonderer Weise Gott geweihte Leben als auch das missionarische Wirken der Redemptoristen.

2. Um ihre Sendung in der Kirche zu erfüllen(3), vereinigt die Kongregation Mitglieder, die in Gemeinschaft lebend eine missionarische Körperschaft bilden. Wenn auch die Dienste der einzelnen verschieden sind, so widmen sich doch alle in organischer Einheit dem einen Werk, dem sie sich durch die Profeß verpflichtet haben.

Allen Redemptoristen ist es aufgegeben, von apostolischem Geist geleitet und vom Eifer ihres Gründers beseelt, sowohl auf die Tradition ihrer Gemeinschaft als auch auf die Zeichen der Zeit zu achten.

Als Gefährten und Gehilfen im großen Erlösungswerk Jesu Christi verkünden sie den Armen das Wort des Heiles (l. Kapitel) und bilden eine apostolische Gemeinschaft (2. Kapitel), welche in besonderer Weise dem Herrn geweiht ist (3. Kapitel); sie bemüht sich um eine angemessene Ausbildung (4. Kapitel) und gibt sich entsprechende Leitungsorgane (5.Kapitel).

:: nach oben ::

1. KAPITEL
DER MISSIONSAUFTRAG DER KONGREGATION

Erster Abschnitt
DEN ARMEN DIE FROHE BOTSCHAFT BRINGEN

3. Die Menschen, zu denen die Kongregation in besonderer Weise gesandt ist, sind die am meisten verlassenen:

- denen die Kirche die notwendigen Heilsmittel noch nicht geben konnte;

- jene, welche die Botschaft der Kirche überhaupt noch nicht gehört oder zumindest nicht als Frohe Botschaft vernommen haben;

- jene, die durch die Spaltung der Kirche Schaden erleiden.

In missionarischer Sorge begleitet die Kongregation zudem jene Menschen, die sich einer geordneten Seelsorge erfreuen.(4) Auch sie müssen im Glauben gefestigt werden, damit sie sich fortwährend zu Gott bekehren und im täglichen Leben Zeugen des Glaubens sein können.

4. Unter diesen Menschen, die geistliche Hilfe am meisten brauchen, wenden sich die Redemptoristen mit Vorliebe den Armen, Kleinen und Unterdrückten zu.(5) Es ist ja Zeichen des messianischen Wirkens, daß gerade ihnen das Evangelium verkündet wird (vgl. Lk 4, 18); mit ihnen wollte sich Christus gleichsam identifizieren (vgl. Mt 25, 40).

5. Das Bevorzugen der pastoralen Notstände, die eigentliche Verkündigung des Evangeliums und die Entscheidung für die Armen geben der Kongregation ihre Daseinsberechtigung innerhalb der Kirche und bilden den Prüfstein ihrer Treue zur empfangenen Berufung.

Der Auftrag der Kongregation, nämlich die Evangelisation der Armen, zielt auf die Befreiung und Erlösung des ganzen Menschen hin.(6) Die Aufgabe der Redemptoristen besteht also darin: Ausdrücklich das Evangelium zu verkünden, sich mit den Armen zu verbinden und ihre Grundrechte in Freiheit und Gerechtigkeit zu fördern; dabei sind jene Mittel einzusetzen, die dem Evangelium entsprechen und zugleich wirksam sind.

:: nach oben ::

Zweiter Abschnitt
DIE AUFGABE DER EVANGELISATION

1. Artikel: Die Heilsbotschaft

6. Alle Redemptoristen haben die Pflicht, dem Lehramt der Kirche folgend, bescheiden und mutig unter den Menschen dem Evangelium unseres Herrn und Erlösers Jesus Christus zu dienen. Er ist ja Urgrund und Urbild der neuen Menschheit.(7)

Der Kern dieser Heilsbotschaft ist die Copiosa Redemptio, die überreiche Erlösung,(8) nämlich die Liebe Gottes des Vaters, «der uns zuerst geliebt und seinen Sohn als Sühne für unsere Sünden gesandt hat» (1 Joh 4, 10); durch den heiligen Geist schenkt er allen, die an ihn glauben, das Leben.

Diese Erlösung ergreift den ganzen Menschen. Sie vollendet und verklärt alle menschlichen Werte, um in Christus alles zu vereinen (vgl. Eph 1, 10; 1 Kor 3, 23) und zum Ziel zu führen: zur «neuen Erde und zum neuen Himmel» (vgl. Off 21, 1).

:: nach oben ::

2. Artikel: Die Glaubensverkündigung

7. Als Zeugen des Evangeliums von der Gnade Gottes (vgl. Apg 20, 24) verkünden die Redemptoristen vor allem die hohe Berufung des Menschen und der gesamten Menschheit.(9) Sie wissen zwar, daß alle Menschen Sünder sind. Sie wissen aber auch, daß die Menschen noch viel tiefer in Christus erwählt, gerettet und geeint sind (vgl. Röm 8, 29 ff).

Darum bemühen sie sich, dem Herrn dort zu begegnen, wo er schon anwesend ist und auf seine geheimnisvolle Weise wirkt.

8. Die Redemptoristen werden aufmerksam prüfen, was sie je nach den Umständen tun und sagen können- ob sie Christus offen verkünden oder ihn mindestens in brüderlicher Nähe bei den Menschen schweigend bezeugen.

9. Manchmal erlauben es die Umstände nämlich nicht, die Botschaft des Evangeliums sofort und in aller Offenheit darzulegen oder sie in vollem Umfang zu predigen.(10) Dann müssen die Missionare mit Geduld und Klugheit, aber auch mit großem Vertrauen, die Liebe Christi bezeugen und nach Kräften den Mitmenschen brüderlich nahe sein.

Ihre Liebe wird sich zeigen im Beten, im aufrichtigen Dienst für die anderen und im vielfältigen Zeugnis des Lebens.

Diese Art der Evangelisation bereitet Schritt für Schritt die Wege des Herrn;(11) somit entspricht sie der redemptoristischen Berufung.

10. Das Zeugnis des Lebens und der Liebe wird entsprechend der konkreten Möglichkeit und der persönlichen Fähigkeit zum Zeugnis des Wortes führen (vgl. Röm 10, 17), weil die Redemptoristen in der Kirche den besonderen Auftrag haben, das Wort Gottes ausdrücklich zu verkünden, so daß es die grundlegende Umkehr bewirkt.

Wenn die Stunde kommt, da der Herr ihnen die Tür des Wortes öffnet (vgl. Kol 4, 9), müssen die Redemptoristen jederzeit bereit sein, von der in ihnen lebenden Hoffnung Zeugnis abzulegen (vgl. 1 Petr 3, 15). Sie werden dann das stille Zeugnis brüderlicher Nähe durch das des Wortes ergänzen, indem sie freimütig und beharrlich das Geheimnis Christi predigen (vgl. Apg 4, 13.29.31).

Um dem Erlösungsgeheimnis Christi immer besser dienen zu können, werden sie unermüdlich um den Heiligen Geist beten. Er ist es ja, der den Lauf der Ereignisse bestimmt, das rechte Wort gibt und die Herzen öffnet.

:: nach oben ::

3. Artikel: Das Ziel der missionarischen Tätigkeit

11. Mit dem Dienst der Versöhnung beschenkt (vgl. 2 Kor 5, 18), künden die Redemptoristen den Menschen die Frohbotschaft vom Heil und «die Zeit der Gnade» (vgl. 2 Kor 6, 2), damit sie umkehren und an das Evangelium glauben (vgl. Mk 1, 15), die Taufe wirklich leben und den neuen Menschen anziehen (vgl. Eph 4, 24).

Die Redemptoristen sind daher «Apostel der Bekehrung»(12), insofern ihre Predigt besonders darauf ausgeht, die Menschen in die Grundentscheidung für Christus zu führen und sie mit Festigkeit und Güte zur dauernden, vollen Umkehr anzuspornen.

12. Die persönliche Bekehrung aber vollzieht sich in der kirchlichen Gemeinschaft. Daher muß jedes missionarische Wirken dahin zielen, solche Gemeinden zu wecken und zu bilden,(13) die würdig ihrer Berufung leben und jene Aufgaben, die Gott ihnen anvertraut hat, erfüllen, nämlich den priesterlichen, prophetischen und königlichen Auftrag.

Die Missionare führen die Bekehrten zur vollen Teilnahme an der Erlösung. Diese ist in der Liturgie wirksam, besonders im Sakrament der Versöhnung, in dem das Evangelium vom freundlichen Erbarmen Gottes in Christus vorzüglich verkündet und gefeiert wird; unübertrefflich aber ist die Erlösung in der Eucharistie wirksam, durch welche Kirche aufgebaut wird.

So wird die christliche Gemeinschaft zum Zeichen der Gegenwart Gottes in der Welt. Mit dem Wort Gottes genährt, legt sie Zeugnis für Christus ab; im Geheimnis der Eucharistie geht sie unablässig mit Christus zum Vater; vom Geist der Apostel beseelt schreitet sie in Liebe voran.

:: nach oben ::

Dritter Abschnitt
DIE ART UND WEISE DER VERKÜNDIGUNG

4. Artikel: Die Dynamik im missionarischen Dienst

13. Bei der Erfüllung ihrer Sendung wird die Kongregation mutige Initiativen wagen und ausdauernden Eifer an den Tag legen.

Da sie berufen ist, den ihr von Gott anvertrauten missionarischen Dienst durch die Zeiten hindurch treu zu erfüllen, muß sie auch die Formen ihrer Missionsarbeit ständig weiterentwickeln.

14. Kennzeichnend für das apostolische Wirken der Kongregation sind nicht so sehr bestimmte Formen der Tätigkeit als vielmehr ihre missionarische Dynamik: die eigentliche Verkündigung des Evangeliums und der Dienst an jenen Menschen oder Gruppen, die in Kirche und menschlicher Gesellschaft besonders vernachlässigt und arm sind (vgl. K. 3 - 5).

15. Die Sendung der Kongregation verlangt somit von den Redemptoristen, daß sie frei und beweglich bleiben in bezug auf die Methoden ihres Heilsdienstes und auf die Gruppen, an die sie sich wenden.

Da sie verpflichtet sind, unter der Leitung der rechtmäßigen Autorität, unablässig neue pastorale Initiativen zu entwickeln, dürfen sie sich nicht an solchen Gegebenheiten und Strukturen festklammern, in denen ihre Tätigkeit nicht mehr missionarisch wäre. Vielmehr sollen sie mit missionarischem Gespür neue Wege suchen, um allen Geschöpfen das Evangelium zu verkünden (vgl. Mk 16, 15).

16. Deshalb schauen wir mit Hochachtung auf die vielfältigen Tätigkeiten, die unsere Vorfahren im Laufe der Zeit, jeweils den Ortsverhältnissen entsprechend, entfaltet haben. Auch in Zukunft soll die Kongregation für jene neuen Vorhaben offenbleiben, die ihre pastorale Liebe ihr nahelegt.

17. Ob ein in der (Vize-)Provinz bestehendes oder geplantes Schwerpunktprogramm der missionarischen Eigenart unserer Kongregation entspricht oder nicht, hat das (Vize-) Provinzkapitel mit Zustimmung des Generalrates zu beurteilen.

Daraus ergibt sich: alle Redemptoristen, namentlich die im Kapitel versammelten, müssen sich von Zeit zu Zeit fragen,(14) ob ihre Methoden der Evangelisation im betreffenden Gebiet den Erwartungen von Kirche und Welt entsprechen; auch müssen sie sich fragen,(15) ob und wie die Missionsmethoden zu erneuern sind, so daß brauchbare erhalten, mangelhafte verbessert und ungeeignete aufgegeben werden.

:: nach oben ::

5. Artikel: Die Zusammenarbeit in der Kirche

18. Die pastorale Liebe der Redemptoristen wird die einzelnen und die Gemeinschaft motivieren,(16) ihr eigenes Missionswerk auf die pastoralen Vorhaben der Gesamtkirche und der Ortskirche abzustimmen.

Die von der Kongregation innerhalb der Kirche übernommene Aufgabe ist nämlich Dienst an Christus und somit auch Dienst an der Kirche.

Weil die Redemptoristen vornehmlich im Dienste der Gesamtkirche stehen, sind sie, auch kraft des Gehorsamsgelübdes, dem Papst unterstellt. Entsprechend den Prinzipien der Exemtion unterstehen sie hinsichtlich ihrer besonderen Tätigkeit in der Ortskirche auch dem Ortsordinarius.

In der Praxis werden die Redemptoristen die Brüderlichkeit im Apostolat pflegen und fördern, indem sie sowohl die Gesamtpastoral eines Gebietes als auch das eigene Charisma der Kongregation vor Augen haben.

Im Geiste echter Dienstbereitschaft fügen sie sich bereitwillig ein in die missionarischen Unternehmungen und Strukturen jener Diözesen oder Regionen, in denen sie wirken. Dabei berücksichtigen sie die vordringlichen Bedürfnisse der Kirche und der Zeit.

:: nach oben ::

6. Artikel: Der Dialog mit der Welt

19. Soll sich eine erfolgreiche Missionsarbeit entwickeln, sind neben der Zusammenarbeit in der Kirche eine angemessene Kenntnis und Erfahrung der Welt unerläßlich. Darum werden die Redemptoristen zuversichtlich den missionarischen Dialog mit der Welt pflegen. (17) Die bedrückenden Fragen der Menschen suchen sie in mitmenschlichem Verstehen zu deuten und darin echte Zeichen von Gottes Gegenwart und Absicht zu entdecken.

Sie wissen ja: das Geheimnis des Menschen und die volle Größe seiner Berufung werden letztlich erst im Geheimnis des menschgewordenen Gotteswortes recht sichtbar.(18) So vergegenwärtigen sie das Werk der Erlösung in seiner ganzen Fülle. Sie bezeugen, daß jeder, der Christus, dem vollkommenen Menschen folgt, auch selbst mehr Mensch wird.

DER REDEMPTORISTEN-M1SSIONAR

20. Als apostolische Menschen nach Art des heiligen Alfons seien die Redemptoristen:(19) stark im Glauben, froh in der Hoffnung, erfüllt von Liebe, unermüdlich an Eifer, demütig in der Gesinnung, beharrlich im Gebet. Freudig folgen sie Christus, dem Erlöser, nehmen an seinem Geheimnis teil und verkünden es weiter.

Sie seien evangelisch einfach in Wort und Tat, selbstlos und opferbereit, um den Menschen die überreiche Erlösung zu bringen.

:: nach oben ::

2. KAPITEL
DIE APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT

1. Artikel: Die Gemeinschaft

21. Um ihre Sendung in der Kirche zu erfüllen, verrichten die Redemptoristen ihre apostolische Arbeit in Gemeinschaft. Das gemeinsame apostolische Leben bildet nämlich die beste Voraussetzung für die pastorale Liebe.

Die entscheidende Lebensnorm der Redemptoristen ist deshalb: in Gemeinschaft leben und die apostolische Aufgabe durch die Gemeinschaft erfüllen. Deshalb sollen sie den Gemeinschaftsaspekt immer mitsehen, wenn eine apostolische Aufgabe übernommen wird.

Gemeinschaft bedeutet aber nicht nur ein rein äußeres Zusammenwohnen der Mitglieder, sondern zugleich Gemeinschaft des Geistes und der Brüderlichkeit.

22. Das gemeinsame Leben führt dahin, daß die Mitglieder, nach dem Beispiel der Apostel (vgl. Mk 3,14; Apg 2, 42 - 45; 4, 32), in brüderlicher Verbundenheit ihre Gebete und Überlegungen, ihre Arbeiten und Sorgen, Erfolge und Mißerfolge und auch die zeitlichen Güter zusammenlegen, um dem Evangelium zu dienen.

Die konkreten Formen dieses gemeinsamen Lebens müssen den Erfordernissen der Glaubensverkündigung und der brüderlichen Liebe angepaßt werden. Dabei ist zu beachten, daß «Gemeinschaft» sowohl die ganze Kongregation wie auch die (Vize-)Provinz und ebenfalls die Haus- und Personalkommunität bedeuten kann.

:: nach oben ::

2. Artikel: Die Gegenwart Christi in der Gemeinschaft

23. Dazu berufen, die Gegenwart Christi und seine Heilssendung in der Welt weiterzuführen, machen die Redemptoristen die Person Christi zur Mitte ihres Lebens. Tag für Tag suchen sie ihm in personaler Gemeinschaft eng verbunden zu sein. So lebt der Erlöser und sein Geist der Liebe in der Mitte ihrer Gemeinschaft, um sie zu tragen und zu formen. Je enger ihre Verbindung mit Christus wird, desto stärker wird ihre Einheit untereinander sein.

24. Damit sie Anteil erhalten an der Liebe des Sohnes zum Vater und zu den Menschen,(20) sollen sie den Geist der inneren Besinnung leben. Er gibt ihrem Glauben Wachstum und Kraft.

So können sie in den Menschen und in den Ereignissen des täglichen Lebens Gott entdecken, seinen Heilsplan im rechten Licht sehen und schließlich die Wirklichkeit von Illusionen unterscheiden.

25. Die Mitglieder sollen gegenüber dem Heiligen Geist gelehrig sein. Er ist immer am Werk, um sie Christus gleichförmig zu machen(21) und sie zu lehren, so gesinnt zu sein wie Christus selbst (vgl. Phil 2, 5 ff), und die gleiche Einstellung zu haben wie er (vgl. 1 Kor 2, 16). Der Heilige Geist ist es auch, der sie in der Vielfalt der Dienste von innen her zum Apostolat bewegt.

Verschieden sind nämlich die Gaben, die den einzelnen Mitgliedern und den Gemeinschaften «nach dem Maße, wie Christus sie geschenkt hat» (vgl. Eph 4, 7), verliehen sind; einer aber ist der Geist (vgl. 1 Kor 12, 4).

:: nach oben ::

3. Artikel: Die Gebetsgemeinschaft

26. Die Mahnung Christi, des Erlösers -. «Man muß alle Zeit beten und darf darin nicht nachlassen» (Lk 18, 1) sollen sich die Mitglieder ständig zu eigen machen wie die Jünger der Urgemeinde: «Sie hielten an der Lehre der Apostel fest und an der Gemeinschaft, am Brechen des Brotes und an den Gebeten» (Apg 2, 42). «Sie verharrten einmütig im Gebet, zusammen mit Maria, der Mutter Jesu» (Apg 1, 14).

So bemühen sie sich mit allen Kräften, den Gebetsgeist des heiligen Alfons in ihrem Leben zu verwirklichen.

27. Christus finden sie vor allem in den großen Zeichen des Heils.(22) Darum muß ihr gemeinschaftliches Leben immer neue Kraft aus dem Evangelium, der Liturgie und besonders der Eucharistie schöpfen.

28. Gottes Wort ist der feste Grund und die Stärke der Kirche. Es ist für die Söhne der Kirche die Kraft ihres Glaubens, die Nahrung des inneren Menschen, der reine und unversiegbare Quell des geistlichen Lebens.

Da die Redemptoristen in den Dienst an der Offenbarung des Geheimnisses Christi unter den Menschen genommen sind(23), sollen sie sich in häufiger Schriftlesung und in gemeinsamen Feiern mit diesem lebendigen und lebendig machenden Wort beschäftigen und sich von ihm ergreifen lassen. Dadurch im Glauben wirksam bestärkt, werden sie sich als Apostel erweisen, die zu jedem guten Werk bereit sind (vgl. 2 Tim 3, 17).

29. Das Geheimnis Christi und das Heil der Menschen finden sie gegenwärtig und leben sie in der Liturgie, vor allem in der Eucharistie.(24) Diese bekennen sie als Höhepunkt und Quelle ihres ganzen apostolischen Lebens und als Zeichen ihrer Zusammengehörigkeit im missionarischen Dienst.

Deshalb sollen die Priester der täglichen Eucharistiefeier größte Bedeutung zumessen.(25) Die anderen Mitbrüder aber sollen täglich die Eucharistie mitfeiern, wobei die Lebensumstände und die Aufgaben der jeweiligen Kommunität berücksichtigt werden sollen.

30. Leben und Arbeiten der Mitglieder vollziehen sich in Gemeinschaft. So muß auch das Beten in Gemeinschaft seinen Platz haben.(26) Jede Gemeinde sucht für sich solche Formen gemeinsamen Betens, welche die Einheit der Mitglieder zum Ausdruck bringen und den missionarischen Eifer fördern. Sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Obern. Neben der Feier der Liturgie, d. h. der Eucharistie und dem Stundengebet, haben die Mitglieder das Recht und die Pflicht, täglich wenigstens eine Stunde dem Gebet zu widmen. Dieses Gebet kann entweder vom einzelnen allein oder in Gemeinschaft verrichtet werden.

Wie oft sie am Tag zum gemeinsamen Gebet zusammenkommen, bestimmen die Generalstatuten und soll in der Tagesordnung jeder Gemeinde festgelegt werden.

31. Damit die Mitglieder die heilige Eucharistie und die ganze Liturgie fruchtbar und innerlich mitfeiern(27) und damit ihr ganzes geistliches Leben reich gestärkt wird, pflegen sie innerhalb und außerhalb des Hauses in bevorzugter Weise das innerliche Gebet (vgl. Mt 6, 6). Es soll sich in erster Linie auf die Geheimnisse der Erlösung beziehen.

Für die Exerzitien gelten die Bestimmungen der Generalstatuten.

32. Die selige Jungfrau Maria soll ihnen Vorbild und Hilfe sein.(28) Sie ging den Pilgerweg des Glaubens und umfing mit ganzem Herzen den Heilswillen Gottes. Als Magd des Herrn gab sie sich vollständig der Person und dem Werk ihres Sohnes hin. Sie diente und dient noch immer dem Geheimnis der Erlösung, indem sie dem Volke Gottes in Christus immerwährende Hilfe ist. Deshalb verehren die Redemptoristen mit kindlicher Hingabe Maria als ihre Mutter.

Die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, besonders die liturgische, pflegen sie von ganzem Herzen und ihre Feste feiern sie mit besonderer Liebe.(29)

Nach alfonsianischem Brauch sollen alle Mitbrüder sie täglich ehren. Allen wird das Beten des Rosenkranzes empfohlen, um die Geheimnisse Christi, in die Maria einbezogen ist, dankbaren Herzens zu betrachten und zu verwirklichen.

33. Die Redemptoristen bemühen sich, entsprechend den Erfordernissen der Zeit, dem apostolischen Eifer ihres Stifters in ihrem Leben Ausdruck zu verleihen. Seinen kirchlichen Sinn werden sie besonders hochschätzen; er ist ein wichtiger Maßstab für ihren missionarischen Dienst.

Das erfordert, daß sie sich mit seinem Leben und seinen Schriften vertraut machen.

:: nach oben ::

4. Artikel: Gemeinschaft und Person

34. Jede persönliche Beziehung unter Mitbrüdern ist schon christliche Gemeinschaft: «Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen» (Mt 18, 20). Dieses Versammelt-sein im Namen Christi bedeutet jene Freundschaft im Sinn des Evangeliums, durch welche die apostolische Gemeinschaft beseelt wird - auch im Bereich des Rechtes und der Verwaltung - und die das gemeinsame Leben der Mitglieder stärkt und fördert.

35. Deshalb sind in der Gemeinschaft alle Mitglieder grundsätzlich gleich. In Mitverantwortung tragen alle, jeder auf seine Weise, das Leben und die Sendung, zu denen sie berufen sind.

36. Die Gemeinschaft muß der Person des einzelnen Mitbruders zur Entfaltung verhelfen, zwischenmenschliche Beziehungen fördern und wahre Brüderlichkeit begründen. Dies erfordert große Achtung vor der Persönlichkeit, ihren Werten und Fähigkeiten. Es verlangt auch, daß die Reife und Verantwortung aller Mitglieder gefördert werden, indem sie die Möglichkeit zu persönlichen Entscheidungen erhalten.

37. So werden das gemeinsame Leben und die Lebendigkeit der Gemeinschaft bestärkt und bereichert, sowohl in ihren internen Belangen als auch bei dem den Mitgliedern übertragenen Werk der Evangelisation. Darüber hinaus entsteht eine dauernde fruchtbare Wechselwirkung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern. So dient die Gemeinschaft der Berufung der einzelnen und bereichert sie.

38. Die gemeinsame Ausrichtung auf Christus und die gegenseitige Achtung werden sie erkennen lassen, was das gemeinsame Wohl sowohl für die brüderliche Liebe als auch für die Missionsaufgabe erfordert.

Mit Hingabe und selbstloser Liebe soll jeder dem gemeinsamen Ziel dienen und nach Kräften an der Durchführung gemeinsamer Beschlüsse mitarbeiten.

:: nach oben ::

5. Artikel: Die Arbeitsgemeinschaft

39. Jeder soll, entsprechend der Weisung des zuständigen Obern und je nach Begabung und Fähigkeit, seinen Anteil an den Arbeiten der Gemeinschaft tragen und jene Mühen auf sich nehmen, die sich aus der missionarischen Berufung ergeben. Eine solche praktische Verwirklichung des missionarischen Auftrags macht einen wesentlichen Teil der Observanz des Ordensmannes aus.

:: nach oben ::

6. Artikel: Die Gemeinschaft in ständiger Bekehrung

40. Es ist von grundlegender Bedeutung, daß die Redemptoristen sich als eine Gemeinschaft verstehen, die sich durch innere Erneuerung ständig weiterentwickeln soll.

41. 1. Die Mitglieder müssen ihre ganze Kraft einsetzen, den neuen Menschen anzuziehen, der nach dem Bilde des gekreuzigten und auferstandenen Christus geschaffen ist. Dadurch werden alle Beweggründe ihres Urteilens und Handelns geläutert.(30) Denn die Bekehrung des Herzens und die ständige Erneuerung des Geistes müssen ihr gesamtes tägliches Leben bestimmen.

Dieses Bemühen zieht die ständige Selbstverleugnung nach sich. Dadurch wird der Egoismus überwunden, und das Herz wird frei und offen für den Mitmenschen, wie es der apostolischen Berufung entspricht. Wer sich so um Christi AG 24 willen für andere einsetzt (vgl. 2 Kor 4, 10 ff), erreicht jene innere Freiheit, die dem ganzen Leben Einheit und Ausgewogenheit verleiht.

2. Die Mitglieder halten täglich Gewissensforschung. Diese soll nach Möglichkeit im Rahmen des gemeinschaftlichen Gebetes stattfinden. Häufig empfangen sie das Sakrament der Versöhnung, um so die notwendige Bekehrung des Herzens tiefer zu erfahren.(31)

42. Um die innere Bekehrung zu festigen und zum Ausdruck zu bringen, üben sie in freier Wahl bestimmte Formen der Buße.

Auch die Gemeinschaft selbst muß diese Bekehrung in ähnlicher Weise zum Ausdruck bringen.(32) Dies soll ein wirksames Zeugnis dafür sein, daß sie Tag für Tag auf dem Weg ist zu jener Hochherzigkeit, die Antwort ist auf das Wort Gottes.

:: nach oben ::

7. Artikel: Die offene Gemeinschaft

43. Die erste und maßgebliche Gemeinschaft ist für die Redemptoristen die Ordensgemeinschaft. Diese aber soll auf die Welt hin in solcher Weise offen sein, daß sie durch den Umgang mit den Menschen fähig wird, die Zeichen der Zeit und des Ortes zu erkennen und den Erfordernissen der Verkündigung besser zu entsprechen (vgl. Konst. 19). Die Mitglieder sind ja in gewisser Weise auch anderen Gemeinschaften verbunden, besonders jenen, unter denen sie arbeiten.

Dadurch brechen sie nicht aus der eigenen Gemeinschaft aus, sondern teilen mit anderen die Freude des Evangeliums, aus der sie leben. So können sie Sauerteig für die Welt und Zeugen der Hoffnung sein.

:: nach oben ::

8. Artikel: Die geordnete Gemeinschaft

44. Damit die Entfaltung der Persönlichkeit der Mitglieder gewährleistet und gefördert wird, und damit diese die pastorale Liebe leben können, braucht jede Gemeinschaft eine entsprechende Ordnung und gewisse Normen, die das Leben in Gemeinschaft regeln.

Gemäß den Bestimmungen der Generalstatuten gibt sich die Gemeinschaft geeignete Lebensregeln, die der menschlichen Situation der Gemeinschaft entsprechen. Sie sollen der christlichen und redemptoristischen Tradition, aber auch den Formen des gesellschaftlichen Lebens und den der menschlichen Person eigenen Rechten entnommen werden.

45. 1. Diese Normen, denen sich jedes Mitglied der Gemeinschaft ernsthaft verpflichtet fühlt, müssen im Hinblick auf den missionarischen Dienst ihrer Natur nach anpassungsfähig sein, damit sie den Erfordernissen der Kirche, den Verhältnissen von Ort und Zeit und der Kultur und Eigenart der Völker entsprechen.

2. In gemeinsamem Gespräch sollen alle dazu beitragen, günstige Voraussetzungen zu schaffen für Gebet und Arbeit, für Stille und Überprüfung des Lebens, für Ruhe und Erholung.

3. Vom rechtmäßigen Obern soll bestimmt werden, in welchem Ausmaß jede Gemeinde, bei Sicherung ihres Eigenlebens, Auswärtigen offensteht, unter Wahrung der Normen über die Klausur.

4. Das traditionelle Ordenskleid wird beibehalten. Sein Gebrauch wird durch die Generalstatuten geregelt. Wenn Mitglieder das Ordenskleid nicht tragen, sollen sie die von den Ortsordinarien erlassenen Vorschriften einhalten.

:: nach oben ::

3. KAPITEL
DIE APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT IN IHRER HINGABE AN CHRISTUS DEN ERLÖSER

1. Artikel: Die Sendung Christi des Erlösers - Grund der Hingabe

46. Durch die Ordensprofeß geben die Redemptoristen ihrem persönlichen und gemeinschaftlichen Leben festen Halt, der sie befähigt, sich ganz dem Dienst am Evangelium zu widmen und vollkommen die apostolische Liebe zu verwirklichen.(33) Darin besteht das eigentliche Ziel der Kongregation.

47. Die Profeß hat ihre tiefste Wurzel in der Weihe, die in der Taufe geschehen ist, und bringt sie tiefer zum Ausdruck.(34) Durch sie werden die Mitglieder als Diener des Evangeliums unter der Führung des Heiligen Geistes in besonderer Weise in die Sendung Christi hineingenommen.

48. Diese seine Sendung, die von ihrem Wesen her die pastorale Liebe einschließt, hat Christus erfüllt, indem er «sich selbst entäußerte und Knechtsgestalt annahm» (Phil 2, 7), sich ganz dem Willen des Vaters übergab und durch sein ganzes Leben die Erlösung wirkte.

49. Ausgesondert für das Werk, zu dem sie berufen sind (Apg 13, 2), sind die Mitglieder bereit, auf Lebenszeit zu ihrer Berufung zu stehen und sich selbst und allem, was sie haben, zu entsagen. So können sie Christi Jünger sein und allen alles werden (vgl. 1 Kor 9, 22).

50. In der Kirche, die die Heilssendung fortführt und entfaltet, gehen sie den gleichen Weg wie Christus, nämlich den Weg der Ehelosigkeit, der Armut, des Gehorsams, des Dienens und der Selbsthingabe bis zum Tod, aus dem er durch die Auferstehung als Sieger hervorging.(35)

So nehmen sie in besonderer Weise am Geheimnis der Kirche teil und wachsen tiefer in das Ostergeheimnis hinein.(36)

:: nach oben ::

2. Artikel: Zeichen und Zeugen

51. Durch diese ganze Hingabe an Christi Sendung nehmen die Redemptoristen teil an der Selbstentäußerung bis zum Kreuz des Herrn, an der ungeteilten Freiheit seines Herzens, an seiner äußersten Verfügbarkeit für das Leben der Welt.(37) Deshalb sollen sie selbst Zeichen sein vor den Menschen und Zeugen der Kraft seiner Auferstehung, da sie das neue und ewige Leben ankündigen.

:: nach oben ::

3. Artikel: Die Sendung, einigendes Band des ganzen Lebens

52. Die apostolische Liebe, durch welche die Redemptoristen an der Sendung Christi, des Erlösers, teilhaben, ist die Grundlage für die Einheit ihres ganzen Lebens.(38) Denn durch diese apostolische Liebe werden sie gleichsam eins mit Christus; durch sie fährt er fort, den Willen des Vaters zu tun, indem er die Erlösung des Menschen weiterführt.

53. Die Ehre Gottes und das Heil der Welt, die Liebe zu Gott und die Liebe zu den Menschen sind eins.(39) Deshalb leben die Mitglieder die Einheit mit Gott in der Gestalt der apostolischen Liebe und suchen durch die missionarische Liebe die Verherrlichung Gottes.

54. So prägt die pastorale Liebe das Leben der Redemptoristen und gibt ihm Einheit. Das gemeinschaftliche Leben dient dem Apostolat; die ständige Bekehrung, Frucht der Hingabe an Gott, erhöht die Verfügbarkeit, andern zu dienen; die Bindung durch die Ordensgelübde, durch die sie sich Gott übergeben, hat für die Mitglieder immer eine pastorale Dimension und fördert die pastorale Einstellung.

Die Ordensprofeß erweist sich demnach als unwiderruflicher Akt im gesamten missionarischen Leben der Redemptoristen.

:: nach oben ::

4. Artikel: Alle sind Missionare

55. Durch die Profeß sind alle Redemptoristen Missionare im vollen Sinn: ob sie in den verschiedenen Aufgaben des apostolischen Dienstes tätig sind oder ob sie daran gehindert sind; ob sie in vielfältigen Diensten für die Kongregation und die Mitbrüder da sind; ob sie alt, krank und zu äußerer Arbeit nicht fähig sind; und nicht zuletzt, ob sie ihr Leiden und Sterben für das Heil der Welt annehmen.

:: nach oben ::

5. Artikel: Die Profeß - Antwort der Liebe

56. Unter dem Antrieb und in der Kraft des Heiligen Geistes streben die Redemptoristen danach, sich Gott ganz zu übergeben, so daß sie selbst durch Christus gleichsam eine Antwort an den Herrn sind, «der sie zuerst geliebt hat» (1 Job 4, 10). Diese Antwort bringen sie zum Ausdruck durch die Gelübde der Ehelosigkeit, der Armut und des Gehorsams.

:: nach oben ::

6. Artikel: Die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen

57. Die im Ordensgelübde übernommene Ehelosigkeit, welche die Verpflichtung zur vollständigen Enthaltsamkeit in einem ehelosen Leben einschließt, offenbart die Gegenwart des Reiches Gottes auf Erden.(40) Sie hat ja, wie die Ehe - nur auf andere Weise das Geheimnis der Liebe Christi und der Kirche zum Inhalt und macht sie sichtbar (vgl. 1 Kor 7, 34; Eph 5, 25 - 32).

58. Erfaßt von diesem Geheimnis der Liebe wählen die Redemptoristen die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen (vgl. Mt 19, 12). Sie überantworten sich - persönlich und als Gemeinschaft - Gott und der Sendung Christi (vgl. Job 17, 19); mit ganzem Herzen auf die Sache des Herrn bedacht (vgl. 1 Kor 7, 32), lieben sie den Nächsten und dienen ihm, machen die Liebe der Kirche zu Christus sichtbar (vgl. 2 Kor 11, 2) und weisen hin auf die kommende Welt (vgl. Lk 20, 35 36).

59. Wer vom Vater mit dieser Gnade beschenkt ist, wird von der Wirklichkeit des Reiches Gottes so ergriffen, daß er nur durch die Entscheidung für die Ehelosigkeit im Ordensstand der Liebe Gottes seine volle und persönliche Antwort geben kann.

Damit sie das Geheimnis der Ehelosigkeit vollkommener erfassen und es in Freude und Freiheit leben, erbitten sie es inständig und demütig zusammen mit der Kirche und pflegen es beständig mit den geeigneten Mitteln.

60. Deshalb nützen sie alle Mittel und hilfreichen Anregungen der Wissenschaften, die der geistigen und körperlichen Gesundheit dienen.(41) Vor allem sollen sie die Weisungen für das geistliche Leben, die durch die Erfahrung der Kirche erprobt sind, nicht außer acht lassen.

Zudem sollen alle, besonders die Obern, bedenken, daß die Ehelosigkeit sicherer gewahrt werden kann(42), wenn unter den Mitbrüdern im gemeinschaftlichen Leben wahre brüderliche Liebe herrscht (vgl. Konst. 23, 34).

:: nach oben ::

7. Artikel: Die Armut

61. Als Missionare nehmen die Redemptoristen vertrauensvoll die Armut Christi auf sich,(43) «der, obwohl er reich war, unseretwegen arm wurde, um uns durch seine Armut reich zu machen» (2 Kor 8, 9).

62. Sie bemühen sich, in jenem Geist zu leben, der die Gemeinschaft der Apostel prägte. Dadurch werden sie zum Zeichen brüderlicher Liebe der Jünger Christi, von denen es heißt: «Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele. Keiner nannte etwas von dem, was er hatte, sein Eigentum, sondern sie hatten alles gemeinsam» (Apg 4, 32).

Alles, was sie haben - es sei bescheiden und ausreichend zugleich - besitzen und gebrauchen sie deshalb gemeinsam. Was immer die Mitglieder durch ihre Arbeit oder für die Gemeinschaft erhalten, erwerben sie für die Gemeinschaft. Deshalb muß dies dem Vermögen der Gemeinschaft einverleibt werden.

63. Ohne die bewährten Formen der Armut aufzugeben, sollen sie gern nach neuen suchen, die mehr und mehr dem Geist des Evangeliums entsprechen und nicht nur ein persönliches, sondern auch ein gemeinschaftliches Zeugnis evangelischer Armut sind.

64. Als Arme wissen sie sich dem Gesetz der Arbeit unterworfen. So soll jeder seine Aufgabe erfüllen, um nach Kräften zu seinem und der anderen Unterhalt beizutragen.

65. Die missionarische Liebe verlangt von den Redemptoristen, daß sie ein wirklich armes Leben führen, das den Lebensbedingungen der Armen, denen sie das Evangelium verkünden, entspricht. Auf diese Weise bekunden sie Solidarität mit den Armen und werden für sie zu einem Zeichen der Hoffnung.

66. Ebenso sollen sie sich bemühen, die bei anderen Völkern geltenden Werte aufrichtig zu schätzen, auch wenn diese ihnen und ihrer Kultur vielleicht fremd erscheinen.(44) Daraus erwächst jener fruchtbare Dialog, der die Reichtümer, die Gott den Völkern gegeben hat, richtig erkennen läßt.

67. Auch die Bedingungen eines Lebens, das sie vielleicht von einem Ort zum andern ruft, sollen sie gern auf sich nehmen. So können sie im Geist der Selbstverleugnung zu einem Leben in evangelischer Freiheit gelangen (vgl. Lk 9, 58 - 62). Die Armut veranlaßt sie auch, gern in verschiedenen Einrichtungen mitzuwirken, um als treue Diener des Evangeliums allen Menschen ihre Hilfe anzubieten und so ihrem missionarischen Auftrag gerecht zu werden (vgl. Konst. 18).

68. Das Gelübde der Armut, das die Mitglieder ablegen, bedeutet ein der Sache und dem Geiste nach armes Leben, Arbeitsamkeit, Nüchternheit und Freiheit gegenüber den irdischen Gütern. Armut bedeutet aber auch Abhängigkeit und Einschränkung im Gebrauch der Güter und in der Verfügung über sie, entsprechend den Bestimmungen des Eigenrechts der Kongregation.

69. Die Mitglieder sind verpflichtet, ein zivilrechtlich gültiges Testament zu machen. Dies kann auf die Zeit unmittelbar vor der ewigen Profeß verschoben werden.

70. Um die Übung der Armut zu fördern, ist es den Mitgliedern gestattet, auf schon erworbenes oder noch anfallendes eigenes Vermögen zu verzichten. Ein solcher Verzicht soll jedoch nur von Mitbrüdern reiferen Alters vorgenommen werden und bedarf der Zustimmung des höchsten Obern; der Verzicht soll in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form geleistet werden. Die Mitglieder und die Obern sollen darauf achten, daß dieser Verzicht nur nach den Grundsätzen von Klugheit und Billigkeit erfolgt.

Es soll darüber ein rechtsgültiges Dokument angefertigt werden, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

:: nach oben ::

8. Artikel: Der Gehorsam

71. Im Gelübde des Gehorsams überantworten die Redemptoristen Gott ihren Willen nach dem Beispiel Christi,(45) der gekommen ist, den Willen des Vaters zu tun und sein Leben hinzugeben als Lösegeld für viele (vgl. Job 6, 38; Mt 20, 28). Sie verpflichten sich dadurch auch, ihren Willen den rechtmäßigen Obern unterzuordnen, wenn diese im Rahmen der Konstitutionen und Statuten Befehle erteilen.

Die Kräfte des Verstandes und des Willens und die natürlichen und übernatürlichen Gaben setzen sie ein, um die Anordnungen zu beobachten und die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Dies tun sie im Geiste des Glaubens und der Liebe gegenüber dem Willen Gottes, im Wissen, daß sie dadurch das Reich Gottes suchen und ins österliche Geheimnis Christi hineingenommen werden, das ein Geheimnis des Gehorsams ist.

72. Die Obern müssen für die ihnen Anvertrauten Rechenschaft ablegen (vgl. Hebr 13, 17). Deshalb sollen sie in der Ausübung ihres Amtes auf den Willen Gottes hören und im Geiste des Dienens für die Brüder ihre Autorität ausüben, so daß sie die Liebe zum Ausdruck bringen, mit der Gott diese liebt.

Sie sollen die Brüder als Söhne Gottes und in Achtung vor der menschlichen Person leiten(46) und deren freiwillige Unterordnung fördern.

Sie sollen ihre Mitbrüder dahin führen, daß diese in aktivem und verantwortlichem Gehorsam mitarbeiten, wenn es gilt, Aufgaben zu erfüllen und neue Dienste zu übernehmen.

Deshalb sollen sie die Mitbrüder bereitwillig anhören, ihr Mitplanen zum Wohl der Kongregation und der Kirche fördern und so ihnen helfen, ihre missionarische Mitsorge in die Tat umzusetzen.

73. 1. Alle Mitbrüder, zusammen mit ihren Obern, sind für die Erfüllung der apostolischen Sendung der Kongregation gemeinsam verantwortlich. Der Heilige Geist ist es, der die Gemeinschaft mit Leben erfüllt und ihre Mitglieder bereitmacht, Gott in der Kirche und in der Welt zu dienen. Unter seinem Antrieb sollen die Obern und die anderen Mitbrüder im Gespräch und im brüderlichen Umgang gemeinsam nach Gottes Willen suchen, der sich durch das Wort der Menschen und durch die Zeichen der Zeit kundtut, und danach streben, ihn zu erfüllen (vgl. Konst. 37, 38).

2. Wenn auch in gemeinsamer Überlegung alle zur Entscheidung beitragen, so bleibt doch dem Obern die Vollmacht, die letzte Entscheidung zu treffen und zu bestimmen, was zu geschehen hat, sofern nicht im Eigenrecht etwas anderes vorgesehen ist.

3. Die rechtmäßigen Obern können ihren Mitbrüdern ausdrückliche Befehle unter Gehorsam erteilen hinsichtlich dessen, was in den Konstitutionen und Statuten enthalten ist. Für gewöhnlich sollen sie aber davon sehr wenig Gebrauch machen, außer aus einem schwerwiegenden Grund und wenn die Konsultoren zustimmen. Die Mitbrüder aber sind gehalten, auf Grund des Gehorsams, den sie Gott gelobt haben, sich bereitwillig an solche Befehle zu halten.

74. «Letzte Norm des Ordenslebens ist die im Evangelium dargelegte Nachfolge Christi. Sie soll als oberste Regel» (PC 2a) in unserer Kongregation gelten.

Deshalb müssen die Konstitutionen und Statuten und die rechtmäßig erlassenen Dekrete von den Obern und den anderen Mitgliedern in der Gemeinschaft des Geistes befolgt werden. Sie sind ein gültiges Mittel, durch das die einzelnen Mitbrüder und die Gemeinschaften ständig auf den Willen Gottes ausgerichtet bleiben und die Sendung Christi erfüllen, der von sich gesagt hat: «Ich bin vom Himmel herabgekommen, nicht um meinen Willen zu tun, sondern den Willen dessen, der mich gesandt hat» (Job 6, 38).

75. Gehorsam im Sinne des Evangeliums zielt auf die volle Entfaltung der menschlichen Person, die sich Christus geweiht hat. Er gibt vor der Welt Zeugnis von der wahren Freiheit der Kinder Gottes und von ihrer Einheit in Christus und verleiht den Missionaren apostolische Kraft.

:: nach oben ::

9. Artikel: Das Gelübde und der Eid der Beharrlichkeit

76. Den oben genannten Gelübden fügen die Redemptoristen bei der ewigen Profeß das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit hinzu. Dadurch verpflichten sie sich, bis zum Tod in der Kongregation zu leben.

:: nach oben ::

4. KAPITEL
DIE AUS- UND WEITERBILDUNG IN DER APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT

1. Artikel: Das Bildungsziel

77. Die apostolische Ausrichtung der Kongregation muß den ganzen Bildungsprozeß der Mitglieder bestimmen und durchdringen.(47) Dieser umfaßt sowohl die Auswahl der Berufe als auch die verschiedenen Bildungsphasen und die ständige Weiterbildung während des ganzen Lebens.

78. Ziel der gesamten Bildung ist es, die Bewerber und Mitglieder zu einem solchen Grad menschlicher und christlicher Reife zu führen(48), daß sie sich mit Hilfe der göttlichen Gnade bewußt und gern im gemeinschaftlichen Leben als Redemptoristen ganz dem Dienst der missionarischen Kirche zur Verfügung stellen können, um den Armen das Evangelium zu verkünden.

Stufenweise werden sie die Erfordernisse der Nachfolge Christi entdecken, wie sie schon aus der Heiligung durch die Taufe erwachsen und durch die Profeß noch stärker bekräftigt werden, so daß sie zu echten Missionaren heranreifen.

:: nach oben ::

2. Artikel: Die Berufsförderung

79. Die Stärke der Kongregation bei der Erfüllung ihrer apostolischen Aufgabe hängt von der Zahl und der Qualität derer ab, die sich der Gemeinschaft der Redemptoristen an- schließen wollen(49). Daher sollen sich alle Mitbrüder schon aufgrund der Wertschätzung und Liebe zu ihrer eigenen Berufung um das Apostolat der Berufsförderung bemühen.

80. Der Geist Christi selbst ist es, der Missionare in der Kirche erweckt. Zumeist bedient er sich dabei zwischenmenschlicher Kontakte und Beziehungen, um den Anruf Christi an seine Apostel zu übermitteln.(50)

Jeder, der in seinem apostolischen Dienst mit Menschen zu tun hat, muß daher darauf bedacht sein, die Gaben, die der Geist vielen jungen Menschen schenkt, zu entdecken und richtig zu werten. Überdies soll sich jeder vor Augen halten, daß das anständige Gebet, verbunden mit dem Beispiel des eigenen Lebens und dem apostolischen Eifer, das beste und wirksamste Mittel der Berufsförderung ist (vgl. Mt 9, 38; Lk 10, 2)(51).

:: nach oben ::

3. Artikel: Die Ausbildung im allgemeinen

81. Den Kandidaten sollen bereitwillig jene Hilfen geboten werden, die ihnen eine vollverantwortete Entscheidung hinsichtlich ihrer Berufswahl ermöglichen(52), damit ihre freie Selbsthingabe erreicht und gefördert wird, und sie befähigt werden, die dem Geist der Kongregation entsprechenden Aufgaben anzugehen.

Vom Wort Gottes, das sie zu verkünden haben, reich genährt,(53) sollen sie das Geheimnis des Heiles eifrig überdenken; sie sollen die Bedürfnisse der Welt erkunden, denen sich die Kirche zu stellen hat, und die auch in ihrem eigenen Herzen Widerhall finden müssen. Im Lichte des Wortes Gottes soll jeder gemeinsam mit den Mitbrüdern nach einer hilfreichen Antwort suchen. Von unerschütterlichem Glauben getragen, müssen sie sowohl den Versuchungen der Einsamkeit und den Unsicherheiten des apostolischen Dienstes entgegen sehen,(54) als auch die brüderliche Gemeinschaft anstreben, um so das Kommen des Reiches Gottes zu beschleunigen, in dem Christus alle Menschen zur Einheit zusammenführen will.

In der Nachahmung des Apostels Paulus, der selbst Nachahmer Christi war (1 Kor 4, 16), und von seiner Lehre erfüllt, werden sie in starker und unerschütterlicher Hoffnung verwurzelt sein, die, auf die Liebe gegründet, nicht zugrunde gehen läßt (Röm 5, 5).

:: nach oben ::

4. Artikel: Die Verantwortlichen im Bildungsbereich

82. Alle Mitbrüder tragen Verantwortung für die Bildung nicht nur derjenigen, die eben erst in die Kongregation eingetreten sind, sondern allen Mitbrüdern gegenüber. Denn die gesamte Kongregation muß ständig weiter geformt und entwickelt werden entsprechend den Bedürfnissen der Menschen, denen die Mitbrüder das Evangelium verkünden.(55)

Eine besondere Verantwortung liegt hier jedoch bei den höheren Obern; sie haben vor allem dadurch für die Aus- und Weiterbildung Sorge zu tragen,(56) daß sie einen ausgewählten Stab von Mitarbeitern im Bildungsbereich erstellen. Diese müssen sowohl durch eine besondere Ausbildung für ihr Amt gerüstet sein, als auch über eine angemessene missionarische Erfahrung in der Kongregation verfügen.

83. Die im Bildungsbereich tätigen Mitbrüder sollen in Geist und Zielsetzung miteinander übereinstimmen und eine ausgewogene und entsprechende Tätigkeit zum Wohl derer entfalten, die von ihnen Hilfe erwarten.

Unter Hinzuziehung von Fachleuten sollen sie die Berufungen zu klären versuchen, um den Kandidaten eine bewußte und freie Berufswahl zu ermöglichen.(57) Sie sollen sich nicht so sehr als Lehrer betrachten, die Wissen vermitteln, sondern als Diener der Wahrheit, die sie gemeinsam mit ihren Schülern geduldig und bescheiden suchen.

Die Kandidaten sollen hochherzig und demütig mit ihren Lehrern zusammenarbeiten. Im Licht des Glaubens, der in der Betrachtung des Wortes Gottes genährt wird, sollen sie von ihnen lernen, Gott allzeit zu suchen, die Zeichen der Zeit zu erkennen, Christus in allen Menschen zu sehen und die menschlichen Werte richtig einzuschätzen. So werden sie das eigene Leben mit der Weisheit des Evangeliums erfüllen, um treue Zeugen und Verkünder der Frohen Botschaft zu werden.

:: nach oben ::

5. Artikel: Die erste Ausbildung für das apostolische Leben

84. Die Zeit der Vorbereitung umfaßt nicht nur das Noviziat, sondern auch - gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht der Kongregation - die dem Noviziat vorausgehende und ihm nachfolgende Zeitspanne.

85. Die Mitbrüder werden nach und nach in verschiedenen Schritten in die Kongregation eingegliedert. Von allem Anfang an sollen sie im Geist der evangelischen Räte leben. Wenn sie in der evangelischen Lebensweise eine genügende Reife und Festigkeit erlangt haben, weihen sie sich durch die Gelübde der Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, der Armut und des Gehorsams vollständiger der Sendung Christi, des Erlösers, in der Kongregation.

86. 1. Aufgabe der Generalleitung ist es, über die Gründung eines Noviziates zu entscheiden und den Sitz des Noviziates in einem Haus der Kongregation durch ein schriftlich

gegebenes Dekret zu errichten. Sie hat ferner die Grundordnung des Noviziates festzulegen, sowie die übrigen Aufgaben gemäß dem gesamtkirchlichen Recht und den Generalstatuten wahrzunehmen.

2. Das Ziel des Noviziates besteht darin, die Kandidaten zu einer eingehenden Selbstprüfung zu führen, ob sie wirklich von Gott berufen sind, durch die Profeß Christus im apostolischen Leben der Kongregation nachzufolgen.

Die Kandidaten sollen unsere Lebensweise kennenlernen, mit Geschichte und Leben der Kongregation bekanntgemacht und in ihrem Geist mit Herz und Verstand unterwiesen werden. Überdies sollen ihr Vorsatz und ihre Eignung geprüft werden.

a) Zur Gültigkeit des Noviziates ist gefordert, daß es zwölf Monate hindurch in einem dazu bestimmten Haus durchgeführt wird.

Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen, können die Generalstatuten außer der oben vorgesehenen Zeit einen oder mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.

Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.

b) Dem Novizenmeister obliegt unter der Autorität des (Vize-)Provinzials die Leitung des Noviziates. Hinsichtlich der Ordnung der gesamten Kommunität unterstehen der Novizenmeister ebenso wie die Novizen dem Hausobern.

c) Die Aufnahme von Kandidaten ins Noviziat ist ebenso wie die Zulassung zur zeitlichen und ewigen Profeß gemäß den Generalstatuten Aufgabe des höheren Obern mit Zustimmung seines Rates.

d) Nach Ablauf des Noviziates ist der Novize, sofern er als geeignet befunden wird, zur zeitlichen Profeß zuzulassen. Andernfalls ist er zu entlassen. Sind Zweifel über die Eignung vorhanden, kann gemäß den Generalstatuten die Probezeit verlängert werden, jedoch nicht über sechs Monate hinaus.

e) Die zeitliche Profeß ist nach dem Noviziat für einen Zeitraum von drei Jahren abzulegen, der verlängert werden kann, jedoch nicht über insgesamt sechs Jahre hinaus, es sei denn im Ausnahmefall.

f) Die Ablegung oder die Erneuerung der Gelübde hat nach dem approbierten Formular zu erfolgen (vgl. Anhang).

87. Die Mitbrüder, die das Priestertum anstreben, sollen so ausgebildet werden, daß das Bild Christi, des ewigen Hohenpriesters, in ihnen Gestalt gewinnt.(58) Sie sollen lernen, ihm anzuhängen, und sollen danach streben, sein ganzes Geheimnis zu erforschen durch ein systematisches Studium der heiligen Wissenschaften und durch die gründliche Kenntnis jener Wissenszweige, die sich mit dem Menschen befassen.

Zugleich sollen sie sich voll am gemeinschaftlichen Leben beteiligen und in angemessener Weise in das apostolische Wirken einbezogen werden.

88. Während der ganzen Dauer ihres Studiums sind die Studenten der besonderen Sorge eines Präfekten anvertraut; dieser soll sie zum apostolischen Leben hinfuhren und ihnen helfen, das geistliche Leben mit dem theologischen Studium zu einer wahren Einheit zu verbinden.

89. Ähnliches gilt für die Heranbildung der anderen Mitglieder, damit auch sie vom Geheimnis Christi tiefer geprägt werden und am Leben der Kongregation teilnehmen. Denn alle tragen zur gemeinsamen missionarischen Berufung bei, die jeder nach seinen Aufgaben zu verwirklichen hat. Daher sollen sie, soweit es möglich ist, sich eine gediegene Berufs- und Fachausbildung aneignen.

:: nach oben ::

6. Artikel: Die ständige Weiterbildung

90. Die Redemptoristen werden als Missionare umso erfolgreicher wirken, je mehr sie das eigene apostolische Wirken den Erfordernissen der Zeit entsprechend anpassen und je enger sie damit eine ständige geistliche, wissenschaftliche und pastorale Selbsterneuerung verbinden.

Jeder Mitbruder möge daher bedacht sein, durch ständiges Studium der Theologie und der Humanwissenschaften sowie durch brüderlichen Gedankenaustausch sein Wirken zu bereichern und zu beleben.

Der (Vize-)Provinzial muß für die ständige Weiterbildung aller Mitbrüder Sorge tragen. Diese kann geschehen durch theologische und pastorale Institute oder Kurse, durch den Besuch von Veranstaltungen an Fakultäten sowie durch Teilnahme an regionalen oder nationalen Tagungen. Überdies soll unsere Kongregation nach dem Beispiel des heiligen Stifters die höheren Studien der theologischen Fächer fördern, um so den Missionszweck wirksamer zu erreichen.

:: nach oben ::

5. KAPITEL
DIE LEITUNG DER APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT

Allgemeine Grundsätze

91. Die allgemeinen Grundsätze, die in den Konstitutionen zum Ausdruck kommen, müssen die gesamte Leitung der Kongregation beseelen, um so den in diesen Konstitutionen und Statuten festgesetzten Normen menschlichen und apostolischen Wert zu verleihen.

92. Jeder einzelne und jede Kommunität sollen, je auf ihre Weise, aktiv und verantwortlich teilnehmen an der Leitung der Kongregation in ihren verschiedenen Teilen und in den mannigfachen Einrichtungen, aus denen sie sich aufbaut.(59) Denn einem jeden ist die Offenbarung des Geistes geschenkt zum Nutzen aller (vgl. 1 Kor 12, 7; vgl. Konst. 72).

93. Deshalb soll unter Führung der Generalleitung jeder Teil der Kongregation - gemäß den bewährten Normen der Dezentralisation - seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Er kann Gesetze und Dekrete erlassen und anwenden und das Leben der Mitglieder koordinieren, all dies freilich in Einklang mit den übrigen Teilen der Kongregation, mit der Ortskirche und den Menschen der jeweiligen Umgebung.

94. Darüber hinaus sollen alle Organe der Leitung kraft des Prinzips der Subsidiarität die Eigenverantwortlichkeit der einzelnen und der Kommunitäten fördern. Dies geschieht, wenn alle Mitglieder und die nachgeordneten Institutionen teilhaben an Entscheidungen, die sie selbst betreffen und die sie mit eigenen Mitteln durchfuhren können.(60) Dagegen sollen die höheren Institutionen den nachgeordneten in angemessener Weise helfen, wo es notwendig ist.

95. Auch das Prinzip der Solidarität muß gewahrt werden, durch das eine echte Zusammenarbeit zwischen gleichgeordneten Institutionen wie unter den Mitgliedern erreicht werden soll. Die Obern sollen solche Bestrebungen fördern, damit die besten Bedingungen für das apostolische Leben aller Mitglieder entstehen.(61)

96. Die Kongregation muß schließlich ihre Struktur und ihre Einrichtungen den apostolischen Erfordernissen und der Eigenart eines jeden missionarischen Unternehmens in rechter Weise anpassen, allerdings unter Wahrung des Charismas der Kongregation.(62)

:: nach oben ::

Erster Abschnitt
DIE STRUKTUR DER KONGREGATION

1. Artikel: Die verschiedenen Untergliederungen und Einrichtungen der Kongregation

97. Die Kongregation besteht aus Provinzen und Vizeprovinzen; diese umfassen Kommunitäten, durch die die Provinzen und Vizeprovinzen leben und wirken. Ferner gibt es in der Kongregation auch Regionen.

1. Die Errichtung, Vereinigung oder Neuumschreibung der Grenzen von Provinzen und Vizeprovinzen ist Sache des Generalrates.

2. Es ist ebenfalls Sache des Generalrates, Provinzen und Vizeprovinzen aufzuheben und über deren Güter zu verfügen.

3. Die Gründung und Aufhebung von Regionen steht den (Vize-)Provinzen zu, jedoch mit Approbation des Generalrates.

98. Vorrangige Institution ist das Kapitel, durch das die Mitglieder ihre Verantwortung für das apostolische Leben der Kongregation wahrnehmen und für die Ausübung ihrer Leitung Sorge tragen.(63) In den Kapiteln nämlich stellen alle Mitglieder, entweder direkt oder durch gewählte Vertreter, zu bestimmten Zeiten zum Nutzen der ganzen Kongregation oder der eigenen (Vize-)Provinz Überlegungen an und koordinieren die Kräfte,(64) um die Kongregation zeitgemäß zu erneuern und sie in der Einheit zu festigen.

99. An der Spitze der ganzen Kongregation, der (Vize-)Provinzen und der Kommunitäten stehen die jeweiligen Obern mit ihren Räten. Zu diesen kommen noch entsprechende ständige oder zeitlich begrenzte Gremien hinzu; durch sie nehmen die Mitglieder an der Leitung teil.

:: nach oben ::

2. Artikel: Das Kapitel und die Obern

100. Kapitel und Obere haben die Vollmacht, die sie durch den Dienst der Kirche empfangen haben, zur Leitung der Kommunitäten und Mitglieder gemäß dem gesamtkirchlichen Recht und dem Eigenrecht; und - da es sich um eine Klerikerkongregation päpstlichen Rechtes handelt - haben sie darüber hinaus Leitungsgewalt oder Jurisdiktionsgewalt für den inneren wie für den äußeren Bereich. Außerdem besitzt die Kongregation auch die Exemtion.

Jedoch sollen die Obern diese Vollmacht in kollegialem Geiste zusammen mit ihren Räten ausüben, welche die Teilnahme der Mitglieder an der Leitung zum Ausdruck bringen.

101. In den Angelegenheiten, die von der Leitung zu behandeln sind, haben die Räte gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht beratende oder entscheidende Stimme; in bestimmten, ausdrücklich festgelegten Fällen entscheidet der Rat durch kollegiale Beschlußfassung mit absoluter Mehrheit der Stimmen.

Gegen die Entscheidung der Mehrheit steht die Beschwerde beim unmittelbar höheren Obern offen. Sie hat aufschiebende Wirkung, wenn es sich um Geldausgaben oder Veräußerungen handelt. In anderen Fällen dagegen hat die Beschwerde, unter Wahrung des allgemeinen Rechts, keine aufschiebende Wirkung.

102. In reinen Disziplinarangelegenheiten können die Obern Dispensen von den Konstitutionen, Generalstatuten und (Vize-)Provinzstatuten gewähren gemäß den folgenden

Normen:

a) Wenn die Dispens einen einzelnen betrifft und der Fall, namentlich wenn er öffentlich ist, von Dauer sein wird, kann der Obere der Kommunität nach Anhörung seines Rates die Dispens gewähren.

b) Wenn es sich in einer Sache von größerer Bedeutung um die Dispens für eine ganze Kommunität handelt, dann soll sich der Obere der Kommunität nach Anhörung seiner Räte zuvor noch, sofern es die Zeit erlaubt, an den (Vize-)Provinzial wenden. Diesem kommt es dann zu, nach Anhörung seines eigenen Rates die Dispens zu gewähren. Bleibt aber keine Zeit mehr dazu, kann der Obere selbst, nach Anhörung des Rates, die Kommunität dispensieren; er muß jedoch seinen (Vize-)Provinzial davon benachrichtigen.

c) Wenn es sich um eine Dispens für eine ganze Vizeprovinz handelt, dann soll sich der Vizeprovinzial nach Anhörung seines Rates an den Provinzial wenden. Diesem kommt es dann zu, mit Zustimmung seines Rates die Vizeprovinz zu dispensieren. Bleibt aber dazu keine Zeit mehr, kann der Vizeprovinzial selbst mit Zustimmung seines Rates die Dispens gewähren; er muß jedoch seinen Provinzial davon benachrichtigen.

d) Wenn es sich um eine Dispens für die ganze Provinz handelt, soll sich der Provinzial ebenso nach Anhörung seiner Räte, sofern Zeit es erlaubt, zuvor an den General wenden. Diesem kommt es dann zu, mit Zustimmung seiner Räte die Dispens zu gewähren. Bleibt aber dazu keine Zeit mehr, kann der Provinzial selbst mit Zustimmung seines Rates die Provinz dispensieren; er muß jedoch den General davon benachrichtigen.

e) Wenn es sich um eine Dispens für die ganze Kongregation handelt, kann der Generalrat sie bis zum nächsten Generalkapitel gewähren. Dieses entscheidet dann über die Sache, indem es je nach den Umständen entweder die Dispens verlängert oder widerruft.

Wenn aber das Kapitel über diese Dispens nichts entscheidet, so gilt sie als widerrufen.

103. Die Obern sollen sich regelmäßig über das rechte Verständnis ihres Amtes und dessen angemessene Führung beraten.

Deshalb sollen sie zu Beratungen zusammenkommen und, soweit möglich, an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Es wird auch von großem Nutzen sein, mit den Obern anderer klösterlicher Verbände Erfahrungen über Leitungsfragen auszutauschen,

:: nach oben ::

Zweiter Abschnitt
DIE GENERALLEITUNG

3. Artikel: Das Generalkapitel

104. Das rechtmäßig einberufene und konstituierte Generalkapitel ist das höchste Organ der inneren Leitung der Kongregation.(65) Es repräsentiert die Kongregation und bringt die Mitbeteiligung und Mitsorge aller am Wohl der ganzen Gemeinschaft zum Ausdruck.

Das ordentliche wie das außerordentliche Generalkapitel wird vom Generalobern einberufen gemäß den in den Generalstatuten und im Directorium Capitulorum enthaltenen Normen.

105. Das ordentliche Kapitel wird alle sechs Jahre einberufen. Wann das außerordentliche Kapitel einzuberufen ist, soll in den Generalstatuten bestimmt werden.

106. Teilnehmer an jedem Generalkapitel sind: der Generalobere, die Generalräte, der Generalprokurator, der Generalökonom und der Generalsekretär sowie die rechtmäßig bestellten Vertreter der (Vize-)Provinzen. Den Vorsitz auf dem Generalkapitel führt der General.

Der Generalobere, die Generalräte, der Generalprokurator, der Generalökonom und der Generalsekretär bleiben, auch wenn sie nicht wiedergewählt werden, Mitglieder des Kapitels, das die Nachfolger gewählt hat, und zwar bis zu seinem Abschluß, oder aber, wenn es weitere Sitzungsperioden hat, bis zum Abschluß der ersten Periode.

107. Aufgabe des Generalkapitels ist die Sorge um das apostolische Leben der ganzen Kongregation, die engere Verbindung aller einzelnen Teile untereinander, die Anpassung ihrer Einrichtungen und Lebensnormen an die Bedürfnisse von Kirche und Menschen.

108. Um einer so schweren Aufgabe gerecht zu werden, soll das Generalkapitel den Stand der Kongregation einer genauen Prüfung unterziehen. Es soll sich fragen, ob die Kongregation ihrer eigenen Sendung treu geblieben ist, entsprechend dem Geist des Stifters und den bewährten Traditionen, ob sie dem Anruf Gottes, der in Kirche und Welt ohne Unterlaß an sie ergeht, auch allzeit willig ihr Ohr geöffnet hat.

109. a) Das Generalkapitel soll der Kongregation entsprechende Richtlinien geben, damit sie sich von Tag zu Tag gemäß ihrem eigenen Charakter erneuert und sich so in vollem Einsatz dem Dienst an der Kirche und den Menschen widmet.

b) Es ist Aufgabe des Generalkapitels:

1. Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen eine allgemeine Dispens von den Vorschriften der Konstitutionen zu gewähren gemäß Konst. 102, e.

2. Mit absoluter Mehrheit der Stimmen Statuten zu verbessern oder aufzuheben und neue zu erlassen; ferner Dekrete herauszugeben, Entscheidungen der Generalleitung zu bestätigen oder zu widerrufen und einzelne zeitlich begrenzte Dispensen von den Vorschriften der Konstitutionen in Disziplinarangelegenheiten zu gewähren (vgl. Konst. 102, e und 119).

3. Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen Konstitutionen zu ändern; eine solche Änderung muß aber vom Hl. Stuhl bestätigt werden, dem auch die authentische Auslegung der Konstitutionen zusteht.

110. a) Das Generalkapitel bestellt die Generalleitung der Kongregation, indem es auf sechs Jahre den Generalobern wählt oder wiederwählt, ferner einen Vikar und die übrigen Mitglieder der Generalleitung.

b) Zur Wahl oder Wiederwahl des Generalobern und seines Vikars ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich; zur Wahl oder Wiederwahl der Generalräte genügt dagegen die absolute Mehrheit der Stimmen.

111. Darüber hinaus behandelt das Generalkapitel auch andere Angelegenheiten von größerer Bedeutung, die das Leben und die Leitung der Kongregation betreffen.

:: nach oben ::

4. Artikel: Die Generalleitung

112. Der Generalobere bildet zusammen mit den Generalräten die Generalleitung, das ständige Organ der Leitung und Exekutive. Die Generalräte sind mitverantwortlich für die Leitung der ganzen Kongregation.

113. Die Generalleitung soll in den (Vize-)Provinzen regelmäßig wirksam und richtungsweisend anwesend sein und so zur ständigen Erneuerung anregen und ermutigen.

I. Der Generalobere und sein Vikar

114. a) Damit jemand zum Generalobern gewählt werden kann, muß er Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens sieben Jahre seit der ewigen Profeß in der Kongregation gelebt und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

b) Der Generalobere hat als oberster Leiter der Kongregation und Vorsitzender des Generalrates die vorrangige Aufgabe, darüber zu wachen, daß die Sendung, die der Kongregation von der Kirche anvertraut ist, auch verwirklicht wird. Er soll daher das apostolische Leben der Kongregation fördern gemäß den Konstitutionen und Statuten sowie den Dekreten und Richtlinien des Generalkapitels.

c) Außerdem soll er persönlich oder durch einen Vertreter die (Vize-)Provinzen visitieren, um die Missionsarbeit der Kongregation unter all ihren Aspekten zu beleben und zu koordinieren.

115. a) Gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht der Kongregation hat der Generalobere Autorität über alle Provinzen, Vizeprovinzen, Regionen, Kommunitäten und Mitglieder der Kongregation.

b) Der Generalobere als erste beseelende und koordinierende Kraft der Kongregation soll sich bemühen, von Tag zu Tag den Geist der Kirche und deren Bedürfnis \ se tiefer zu verstehen, besonders dort, wo die Kongregation ihren Dienst tut, und die Sendung der Kongregation in der Kirche immer besser zu erkennen.

116. a) Der Generalobere repräsentiert auf Grund seines Amtes die ganze Kongregation. Er trägt Sorge dafür, daß die Kongregation die notwendigen Beziehungen zum Hl. Stuhl unterhält und die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen und zivilen Einrichtungen pflegt.

b) Der Generalobere kann vor dem Generalkapitel oder vor den Generalräten auf sein Amt verzichten; in letzterem Falle ist jedoch die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich. Für die Annahme des Amtsverzichts ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich.

117. Der Vikar des Generalobern wird vom Generalkapitel aus der Zahl der Generalräte gewählt. Er vertritt den General im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung; bei dessen Ausscheiden aus dem Amt oder dessen Tod folgt er ihm nach in Amt und Titel bis zum nächsten ordentlichen Generalkapitel.

Im Falle des Verzichts oder der Verhinderung des Generalvikars soll gemäß den Normen der Generalstatuten verfahren werden.

II. Die Generalräte

118. Die Zahl der Generalräte beträgt wenigstens sechs. Sie werden vom Generalkapitel gewählt.

Ihre Hauptaufgabe ist es, das Wohl der Kongregation zu fördern. Von ihrem Eifer und ihrer Erfahrung hängt es ab, ob die Entscheidungen des Generalkapitels zur Durchführung kommen, ob die dem Generalobern übertragene Vollmacht wirksam wird und ob alle (Vize-)Provinzen in der Förderung des Missionswerkes der Kongregation zusammenarbeiten.

119. Der Generalrat hat die Vollmacht, vorläufig, d. h. bis zum nächsten Generalkapitel:

1. Statuten, Vorschriften der Direktorien sowie Entscheidungen, die vom Kapitel selbst getroffen wurden, authentisch auszulegen;

2. Dekrete des Generalkapitels außer Kraft zu setzen, wobei jedoch der Kongregation die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen sind;

3. Neue Dekrete zu erlassen.

Es ist Aufgabe des Generalkapitels, Verfügungen dieser Art zu bestätigen oder aufzuheben. Hat es jedoch nichts darüber beschlossen, so erlöschen sie von selbst (vgl. Konst. 109, b 2).

:: nach oben ::

5. Artikel: Die Offiziale der Generalkurie

120. Nach entsprechender Beratung soll der Generalrat die höheren Offiziale der Generalkurie wählen: Prokurator, Ökonom, Sekretär und Postulator. Auch soll er verschiedene Organe einrichten, die er für notwendig oder nützlich hält.

:: nach oben ::

Dritter Abschnitt
DIE (VIZE-)PROVINZLEITUNG

6. Artikel: Die Provinz

121. Die Provinz ist eine organische Einheit der Kongregation. Sie ist eine vom Generalrat errichtete juristische Person, die aus mehreren Kommunitäten unter demselben Obern besteht. Die Provinz hat alle für ihr Eigenleben erforderlichen Einrichtungen. Durch sie soll in der Vielfalt der Gaben und Aufgaben, in Einheit mit den übrigen Teilen der Kongregation und unter der Autorität der Generalleitung das Ziel der Kongregation wirksam erreicht werden.

I. Das Provinzkapitel

122. a) In der Leitung der Provinz ist das Provinzkapitel das vorrangige Organ; es ist eine kollegiale juristische Person, die aus den Vertretern aller Mitglieder der Provinz besteht.

b) Das Kapitel setzt sich gemäß den Generalstatuten aus amtlichen und gewählten Mitgliedern zusammen.

123. Es ist Aufgabe des Provinzkapitels, beständig für eine zeitgemäße Erneuerung des apostolischen Lebens und der Leitung der Provinz zu sorgen.

II. Die Provinzleitung

124. a) Der Provinzial bildet zusammen mit seinen Provinzräten, die für die Behandlung der Provinzangelegenheiten mitverantwortlich sind, die Provinzleitung; sie ist das ständige Organ der Leitung und Exekutive, das dem Provinzkapitel über seine Amtsführung Rechenschaft geben muß.

b) Der Provinzial wird gemäß den Generalstatuten bestellt. Damit aber jemand zum Amt des Provinzobern bestellt werden kann, muß er Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens fünf Jahre seit der ewigen Profeß in der Kongregation gelebt und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

125. Der Provinzial als Leiter der Provinz und Vorsitzender des Provinzrates hat den Auftrag, die Provinz gemäß den Konstitutionen, General- und Provinzstatuten zu leiten und zu ordnen.

126. Der Provinzial versehe sein Amt als Seelsorger, als beseelende und koordinierende Kraft aller Kommunitäten und Mitglieder seiner Provinz. Mit allen Kräften soll er ihnen zur Verfügung stehen, zugleich sie aber auch dazu anhalten, ihrer Berufung würdig zu leben und die apostolischen Vorhaben zuversichtlich anzugehen und fortzuführen.

127. Der Vikar des Provinzials wird gewählt, und zwar für gewöhnlich aus der Zahl der Provinzräte. Er vertritt den Provinzial im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung; bei dessen Ausscheiden aus dem Amt oder dessen Tod folgt er ihm im Amt nach, sofern nicht in den Provinzstatuten etwas anderes bestimmt ist.

128. Der Provinzial, sein Vikar und die Provinzräte werden für eine in den Generalstatuten bestimmte Zeit bestellt.

III. Die Offiziale und Einrichtungen der Provinz

129. Das Provinzkapital oder der Provinzrat sollen gemäß den Normen der Provinzstatuten dafür sorgen, daß die Offiziale der Provinz bestellt werden. Darüber hinaus haben sie Sorge dafür zu tragen, daß die Provinzleitung mit den entsprechenden Einrichtungen versehen ist, wie z. B. Sekretariate und ähnliches mehr.

:: nach oben ::

7. Artikel: Die Vizeprovinz

130. Die Vizeprovinz ist eine Vereinigung mehrerer Kommunitäten, die vom Generalrat als juristische Person errichtet wird. Für gewöhnlich leitet sie ihren Ursprung von der Provinz her, von der sie gemäß den folgenden Normen (Konst. 131 - 134) abhängt.

131. Die Vizeprovinz ist ein Zeichen für die apostolische Lebenskraft der ganzen Kongregation, besonders aber der Provinz, von der sie gegründet wurde.

Die Vizeprovinz wird eingerichtet und errichtet, um der Kirche besonders dort zu helfen, wo sie sich in einer Missionssituation befindet. Dies geschieht nach umfassender Befragung der Mitglieder der Provinz und in Übereinstimmung mit der Generalleitung.

132. Wenn eine Vizeprovinz, die aus einer Provinz hervorgegangen ist, von sich aus noch nicht voll bestehen kann, hat sie das Recht, von dieser Provinz die nötige personelle und materielle Hilfe zu fordern.

133. Die Vizeprovinz hat die gleiche Struktur, die gleichen Einrichtungen und die gleiche Zuständigkeit in der Art und Weise, Ämter zu verleihen, wie die Provinz. Daher gilt alles, was von der Provinz gesagt ist, auch für die Vizeprovinz, wenn nichts anderes vom Recht bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt.

134. Um ihr Apostolat wirksam durchfuhren zu können, hat die Vizeprovinz die entsprechende Freiheit und Vollmacht, ihre Lebensordnung so anzupassen, wie es die besondere Lage der Mission erfordert.

:: nach oben ::

8. Artikel: Die Leitung der Kommunitäten in der (Vize-)Provinz

135. Die (Vize-)Provinz sorgt je nach pastoralem Bedarf zum Wohl der Ortskirche für die Errichtung von Kommunitäten, seien es Häuser oder Residenzen (nicht kanonisch errichtete Niederlassungen). Durch diese Kommunitäten lebt und wirkt die (Vize-)Provinz.

Die Generalleitung ist zuständig für die kanonische Errichtung und Aufhebung von Häusern, unter Wahrung der vom Apostolischen Stuhl aufgestellten Vorschriften.

136. Die Mitglieder einer Kommunität sollen vom Hausobern zu bestimmten Zeiten zur Hausversammlung zusammengerufen werden, um ihre geistliche Lebenskraft zu stärken und die apostolischen Arbeiten zu fördern sowie Entscheidungen darüber zu treffen.

137. a) Die (Vize-)Provinzstatuten sollen Normen für die rechte Leitung der Kommunitäten, je nach Verschiedenheit der Umstände, enthalten.

b) Alle Angelegenheiten, die von den (Vize-)Provinzstatuten oder gemäß den Dekreten des (Vize-)Provinzkapitels der Festsetzung durch die Kommunitäten überlassen sind. bedürfen der Approbation des (Vize-)Provinzrates.

138. a) Der Hausobere muß Priester mit ewiger Profeß sein; er wird gemäß den Generalstatuten bestellt.

b) Die Hausobern werden für eine in den Generalstatuten bestimmte Zeit bestellt.

139. Der Hausobere handle in erster Linie als geistlicher Leiter(66), dann erst als Vorgesetzter und Verwalter. Ihm obliegt es vor allem, der Kommunität zu dienen, damit sie in Christus Gestalt und Wachstum erfährt und sich so alle mit vereinten Kräften dem Auftrag der Evangelisation widmen.

Auch fühle er sich kraft seines Amtes mitverantwortlich für das Wohl der ganzen Provinz.

140. Für den Hausobern soll - gemäß den Generalstatuten - ein Vikar bestellt werden, der den Obern im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und der ihm gemäß den Normen der Generalstatuten im Amt nachfolgt.

:: nach oben ::

9. Artikel: Die Zusammenarbeit unter den (Vize-)Provinzen

141. Obschon die einzelnen (Vize-)Provinzen nach personellen und lokalen Erfordernissen ihre je eigene Missionsaufgabe haben, müssen sie diese doch ständig in Zusammenarbeit mit der ganzen Kongregation durchfuhren. Auf diese Weise leisten die stärkeren den schwächeren Hilfe.

142. Wo mehrere (Vize-)Provinzen ungefähr denselben Problemen gegenüberstehen, besonders wenn es sich um Apostolatsaufgaben oder um die Ausbildung der Mitglieder handelt, empfiehlt es sich sehr, daß gemeinsame Belange in Liebe und gegenseitigem Verständnis erwogen und freundschaftlich besprochen werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden, die am meisten zum Wohl der Kirche beiträgt.

143. Um die Zusammenarbeit zu fördern, soll die Generalleitung Zusammenkünfte von Provinzen fördern mit dem Ziel, das apostolische Wirken der ganzen Kongregation zu beleben und zu koordinieren.

:: nach oben ::

Vierter Abschnitt
DIE ZEITLICHEN GÜTER DER KONGREGATION

10. Artikel: Die Verwendung der zeitlichen Güter

144. a) Die Mitglieder der Kongregation dürfen die zeitlichen Güter nur für die Zwecke verwenden, für die sie erlaubterweise bestimmt werden können: zur Sicherung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts, für die apostolischen und karitativen Aufgaben, vor allem für solche, die den Armen zugute kommen, und für den Gottesdienst.

b) Die Mitglieder sollen für das sorgen, was für Lebensunterhalt und Tätigkeit nötig ist, und sich ohne jede unangebrachte Zukunftsangst vertrauensvoll der Vorsehung des himmlischen Vaters anheimgeben.(67)

c) Das Verfügungsrecht über das Vermögen steht den Obern, den Ratsgremien und den Kapiteln zu gemäß den Konstitutionen und Statuten, unter Wahrung des allgemeinen Rechts.

:: nach oben ::

Fünfter Abschnitt
DAS AUSSCHEIDEN AUS DER KONGREGATION

145. Von den in der Kongregation abgelegten Gelübden, seien sie zeitlich oder auf Lebenszeit, können nur der Papst oder der Generalobere dispensieren. Die Gelübde gelten immer als unter dieser Bedingung abgelegt.

146. Mitglieder können gemäß dem allgemeinen Recht entlassen werden.

Im Falle der Entlassung aber werden die Gelübde nach der Bestätigung des Entlassungsdekrets durch den Hl. Stuhl gelöst. Im Falle der von selbst eintretenden Entlassung werden sie nach der Feststellung des Tatbestandes des Delikts gelöst.

147. Das rechtmäßig ausgestellte Entlassungsdekret ist dem betreffenden Mitglied möglichst bald zuzustellen; es ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen Beschwerde beim Hl. Stuhl einzulegen. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

148. Wer aus der Kongregation ausscheidet, sei es nach Ablauf der zeitlichen Gelübde, sei es nach Erlangung des Säkularisations- oder Laisierungsindults, sei es, daß er entlassen wurde, kann wegen der für die Kongregation geleisteten Dienste nichts fordern.

Wenn jedoch ein Ausgetretener oder Entlassener nicht vom eigenen Vermögen oder von der eigenen Arbeit leben kann, ist die Kongregation verpflichtet, ihm vorübergehend eine Unterstützung zu gewähren, gemäß den Weisungen des Hl. Stuhles.

:: nach oben ::

DEKRETE ÜBER DIE ARMUT

1. DEKRET PIUS'X. VOM 31. AUGUST 1909

In Zukunft soll jede Meinungsverschiedenheit über die Tragweite des Armutsgelübdes in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori gestifteten Kongregation vom Heiligsten Erlöser beseitigt sein. Darum hat seine Heiligkeit Papst Pius X. nach allseitiger, reiflicher Überlegung in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die Ordensleute gewährten Audienz angeordnet, folgende Erklärung zu veröffentlichen, die von allen und jedem einzelnen Obern und Mitglied der Kongregation des Heiligsten Erlösers für immer beobachtet werden soll:

1. Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser legen das einfache Gelübde der Armut und des vollkommenen gemeinschaftlichen Lebens ab.

2. Kraft dieses Gelübdes behalten sie nur das reine oder grundsätzliche Eigentumsrecht über ihr Vermögen, verbunden jedoch mit dem Recht, die Erträgnisse oder Einkünfte daraus zu beziehen.

3. Eine Erbschaft oder eine Schenkung seitens der Verwandten ausgenommen, können sie für sich kein neues Eigentum erwerben, wenn nicht der Anspruch auf diese Erwerbung schon vor der Profeßablegung gewiß und rechtlich vorhanden war.

4. Aus den Erträgnissen oder Einkünften ihres Vermögens können sie sich nicht Kapital anlegen oder vermehren.

5. Weder vertraglich noch testamentarisch dürfen sie über ihr Eigentum anders verfügen als zugunsten ihrer Verwandten einschließlich des achten Grades der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, aber nicht der geistlichen Verwandtschaft, oder zugunsten der Kongregation, oder zu Messen für sich selbst oder für die Verwandten, oder auch mit Erlaubnis des General- oder Provinzialobern für ein bestimmtes gutes Werk zugunsten eines Dritten.

6. Über die Erträgnisse oder Einkünfte aus ihrem Vermögen müssen sie verfügen, sobald es füglich geschehen kann.

7. Sie können darüber aber nicht anders verfügen als über das Vermögen selber.

8. In gleicher Weise können und müssen sie über etwa vorhandene Zinsen, Pensionen, Leibrenten, Erbzins und ähnliche Einkünfte verfügen.

9. Sie können unter keinem Vorwand und mit keiner Begründung auf eigenen Namen Wertsachen hinterlegen.

10. Sie dürfen auch in keiner Weise ihr Vermögen oder ihre Einkünfte selber verwalten.

Diese Erklärung hat aber nicht bloß die Geltung einer bleibenden Konstitution oder Satzung, sondern auch die einer päpstlichen Entscheidung und Verordnung; auch den Generalkapiteln ist daher die Vollmacht entzogen, den Inhalt dieser Erklärung teilweise oder ganz abzuschwächen oder zu ändern.

Damit aber alle Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser reicheren himmlischen Segen empfangen und den mächtigen Schutz ihres Stifters und Vaters, des heiligen Alfons Maria von Liguori, sowie des ruhmvollen Verbreiters der Kongregation, des heiligen Klemens Maria Hofbauer, in reichem Maße erfahren, so ermahnte sie derselbe Heilige Vater (Pius X.) nachdrücklich, daß sie sich der obigen Erklärung in Treue fügen. Entgegenstehende Bestimmungen sollen, auch wenn sie besondere Erwähnung verdienen, keine Geltung haben.

Rom, 31. August 1909 Fr. Jos. C. Vives, Praef
Vinc. La Puma
.

:: nach oben ::

2. DEKRET BENEDIKT XV. VOM 7. MAI 1918
Aus der Audienz vom 7. Mai 1918

Seine Heiligkeit Papst Benedikt XV. wollte gemäß dem Bericht des unterzeichneten Kardinalpräfekten der heiligen Kongregation für die Ordensleute jeden nach Inkrafttreten des Codex Juris Canonici entstandenen Zweifel oder Streit in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori gestifteten Kongregation vom Heiligsten Erlöser über die Tragweite und Verbindlichkeit des Armutsgelübdes verhüten. Daher ordnete der Heilige Vater an, auf den vom hochwürdigsten P. Patrizius Murray vorgelegten Zweifel folgendes zu antworten:

1. Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser bleiben auch in Zukunft in allem an die von dieser heiligen Kongregation erlassene Entscheidung vom 31. August 1909 gebunden.

2. Wer nach Inkrafttreten des Codex Juris Canonici, das heißt nach dem 19. Mai dieses Jahres 1918, in dieser Kongregation die Gelübde ablegt,

a. muß nach Vorschrift des can. 569 n. 3 ein Testament errichten, das er nicht abändern kann außer im Sinne des can. 583 n. 2;

b. darf gemäß can. 583 n. 1 nicht durch einen Schenkungsvertrag unter Lebenden auf das Eigentumsrecht über sein Vermögen verzichten.

Entgegenstehende Bestimmungen sollen keine Gültigkeit haben.

Gegeben zu Rom, Tag und Jahr wie oben  
L. + S.  
  J. Card. Tonti, Praefectus
Adolphus Episc. Canopitan., Seeretarius

:: nach oben ::

ANHANG

DIE PROFESSFORMELN

Die hier aufgeführten Formeln umfassen nur das, was rechtlich in der Liturgie notwendig ist. So genügen einerseits die vorliegenden Formeln für die Ablegung der Gelübde, andererseits können jedoch die Provinzen wie auch die Kandidaten selbst nach eigenem Ermessen hinzufügen, was ihnen passend erscheint. Dabei muß jedoch alles in völliger Übereinstimmung mit dem stehen, was in der Neuausgabe des Ritus von der Ritenkongregation festgesetzt ist.

I. DIE FORMEL FÜR DIE ZEITLICHEN GELÜBDE

Der Kandidat spricht:

Ewiger Gott, du hast das Geheimnis des Heils in deinem Sohn grundgelegt und läßt in der Kirche Menschen am Werk der Erlösung teilnehmen.

Von deinem Geist geleitet will ich, N. N., mich ganz dir hingeben, indem ich Christus nachfolge, dem Erlöser der Welt. Deshalb wähle ich in Freiheit ein christliches Leben nach den Evangelischen Räten und gelobe für (ein Jahr / ... Jahre) Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut und Gehorsam nach Geist und Ordnung der Kongregation des Heiligsten Erlösers. Ich verpflichte mich, in dieser Kongregation zu leben, die vom heiligen Alfons gegründet wurde, um den Armen die Frohe Botschaft zu verkünden. Treu will ich in der Gemeinschaft der Mitbrüder ein Leben führen, das von apostolischer Liebe erfüllt ist. Ich erbitte dazu deine Gnade, die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria und der ganzen Kirche und die Hilfe der Mitbrüder,

Der Obere nimmt die Gelübde entgegen:

Auf Grund deiner Gelübde nehme ich dich als Mitbruder in die Kongregation des Heiligsten Erlösers auf. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Die Gemeinde antwortet: Amen!

II. DIE FORMEL FÜR DIE EWIGEN GELÜBDE

Der Kandidat spricht:

Ewiger Gott, du hast das Geheimnis des Heils in deinem Sohn grundgelegt und läßt in der Kirche Menschen am Werk der Erlösung teilnehmen.

Von deinem Geist geleitet will ich, N. N., mich ganz dir hingeben, indem ich Christus nachfolge, dem Erlöser der Welt. Deshalb wähle ich in Freiheit ein christliches Leben nach den Evangelischen Räten und gelobe auf Lebenszeit Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut und Gehorsam nach Geist und Ordnung der Kongregation des Heiligsten Erlösers und bekräftige dies durch das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit. Ich verpflichte mich, in dieser Kongregation zu leben, die vom heiligen Alfons gegründet wurde, um den Armen die Frohe Botschaft zu verkünden. Treu will ich in der Gemeinschaft der Mitbrüder ein Leben führen, das von apostolischer Liebe erfüllt ist. Ich erbitte dazu deine Gnade, die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria und der ganzen Kirche und die Hilfe der Mitbrüder.

Der Obere nimmt die Gelübde entgegen:

Auf Grund deiner Gelübde nehme ich dich als Mitbruder in die Kongregation des Heiligsten Erlösers auf. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Die Gemeinde antwortet: Amen!

III. DIE FORMEL FÜR DIE ERNEUERUNG DER ZEITLICHEN PROFESS

Der Professe spricht:

Ich bin entschlossen, die Nachfolge Christi, des Erlösers der Welt fortzusetzen. Darum gelobe ich für (ein weiteres Jahr / weitere ... Jahre) Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut und Gehorsam, damit die apostolische Liebe in mir und in der Kongregation zum Wohl der ganzen Kirche wachse.

Die Gemeinde antwortet: Amen!

IV. DIE FORMEL FÜR DIE PROFESSERNEUERUNG (St. 080)

Christus, dem Erlöser der Welt, will ich treu und beharrlich folgen. Darum erneuere ich, N. N., die Gelübde der Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, der Armut und des Gehorsams (sowie das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit) nach Geist und Ordnung der Kongregation des Heiligsten Erlösers, damit der apostolische Eifer in mir und in der Kongregation zum Wohl der ganzen Kirche wachse. Amen.

:: nach oben ::




Fußnoten:

(1) SH 1968, S. 400
(2) LG 48; AG 2,25
(3) CR 42
(4) SC9
(5) CD 13; PO 6; LG8
(6) EN 9,30 - 34
(7) AG8
(8) AG2-4; LG2-4; UR2
(9) GS 3,12; AG3
(10) AG 6,12; GS 27 (11) AG 11 12
(12) SC9
(13) AG 15
(14) GS44
(15) AG 10, 11, 17
(16) CD 33,35
(17) GS 3
(18) GS 11,22, 41; AG 11 Vgl. CD 13
(19) Vgl. AG 25; CR42-48
(20) PO 15, 18
(21) PO 12,18
(22) PC 6,15; PO 18
(23) DV 21, 7,25
(24) SC 5 - 7, 10
(25) VC; Vgl. SC 48
(26) SC 13; PC6; PO8
(27) ES 11, 21; SC 12
(28) LG 56; PO 18
(29) LG 66, 67
(30) PO 13,18
(31) PO 18
(32) SC 110
(33) RC 2
(34) LG 3,44; PC 5; AG 24
(35) LG 44
(36) PC 1, 5
(37) LG 44; PC 25
(38) AG 24
(39) LG 41; PO 14; PC8
(40) PO 16; PC 12
(41) PO 16
(42) PC 12
(43) PO 17; PC 13
(44) AG 11
(45) PO 15; PC 14
(46) PC 14
(47) PC 8,18; OT 19
(48) GE 2; OT 11; PC 5,8; AG 25
(49) PC 24
(50) AG 23
(51) LG 12; PC 24
(52) OT 11, 6, 7; PO 18
(53) PC 6
(54) OT 9; AG 25
(55) PC 18
(56) OT 4, 5, 6
(57) OT 6
(58) OT 8,17; PO 19
(59) LG 13; GS 31,15; PC 14
(60) ES 11, 18
(61) GS 32
(62) SC 1; PC 2-4
(63) PC 14
(64) ES II, 18
(65) PC 14
(66) PC14; CD 16; LG 27
(67) PC 13; PO 17

:: nach oben ::


Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung der Redemptoristen, Provinz Köln