Inhaltsverzeichnis
- Die Sendung der Kongregation des heiligsten
Erlösers in der Kirche
- Der Missionsauftrag der Kongregation
- Die Apostolische Gemeinschaft
- Die apostolische Gemeinschaft in ihrer Hingabe an
Christus den Erlöser
- Die Aus- und Weiterbildung in der apostolischen
Gemeinschaft
- Die Leitung der apostolischen Gemeinschaft
- Dekrete über die Armut
- Anhang
- Fußnoten
1. Die vom hl. Alfons gegründete Kongregation des Heiligsten
Erlösers ist eine missionarische Klerikergemeinschaft. Sie umfaßt
Mitglieder verschiedener Riten, ist päpstlichen Rechtes und exemt. Ihr
Ziel ist es, «das Beispiel unseres Erlösers Jesus Christus
weiterzuführen, indem sie den Armen das Evangelium verkündet, wie er
es von sich selbst gesagt hat: den Armen die Frohe Botschaft zu bringen, hat er
mich gesandt».(1)
So hat die Kongregation Anteil am Sendungsauftrag der Kirche, welche als
umfassendes Sakrament des Heiles ihrem Wesen nach missionarisch ist.(2)
Die Kongregation erfüllt ihren Auftrag, indem sie sich, von
missionarischer Unruhe gedrängt, den pastoralen Notständen zuwendet
und den verlassensten Menschen, besonders den Armen, das Evangelium
verkündet.
Sie folgt dem Beispiel Christi durch das apostolische Leben, welches beides
umfaßt: sowohl das in besonderer Weise Gott geweihte Leben als auch das
missionarische Wirken der Redemptoristen.
2. Um ihre Sendung in der Kirche zu erfüllen(3), vereinigt die Kongregation Mitglieder, die in
Gemeinschaft lebend eine missionarische Körperschaft bilden. Wenn auch die
Dienste der einzelnen verschieden sind, so widmen sich doch alle in organischer
Einheit dem einen Werk, dem sie sich durch die Profeß verpflichtet haben.
Allen Redemptoristen ist es aufgegeben, von apostolischem Geist geleitet und
vom Eifer ihres Gründers beseelt, sowohl auf die Tradition ihrer
Gemeinschaft als auch auf die Zeichen der Zeit zu achten.
Als Gefährten und Gehilfen im großen Erlösungswerk Jesu
Christi verkünden sie den Armen das Wort des Heiles (l. Kapitel) und
bilden eine apostolische Gemeinschaft (2. Kapitel), welche in besonderer Weise
dem Herrn geweiht ist (3. Kapitel); sie bemüht sich um eine angemessene
Ausbildung (4. Kapitel) und gibt sich entsprechende Leitungsorgane (5.Kapitel).
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3. Die Menschen, zu denen die Kongregation in besonderer Weise
gesandt ist, sind die am meisten verlassenen:
- denen die Kirche die notwendigen Heilsmittel noch nicht geben konnte;
- jene, welche die Botschaft der Kirche überhaupt noch nicht
gehört oder zumindest nicht als Frohe Botschaft vernommen haben;
- jene, die durch die Spaltung der Kirche Schaden erleiden.
In missionarischer Sorge begleitet die Kongregation zudem jene Menschen, die
sich einer geordneten Seelsorge erfreuen.(4) Auch
sie müssen im Glauben gefestigt werden, damit sie sich fortwährend zu
Gott bekehren und im täglichen Leben Zeugen des Glaubens sein können.
4. Unter diesen Menschen, die geistliche Hilfe am meisten brauchen,
wenden sich die Redemptoristen mit Vorliebe den Armen, Kleinen und
Unterdrückten zu.(5) Es ist ja Zeichen des
messianischen Wirkens, daß gerade ihnen das Evangelium verkündet
wird (vgl. Lk 4, 18); mit ihnen wollte sich Christus gleichsam identifizieren
(vgl. Mt 25, 40).
5. Das Bevorzugen der pastoralen Notstände, die eigentliche
Verkündigung des Evangeliums und die Entscheidung für die Armen geben
der Kongregation ihre Daseinsberechtigung innerhalb der Kirche und bilden den
Prüfstein ihrer Treue zur empfangenen Berufung.
Der Auftrag der Kongregation, nämlich die Evangelisation der Armen,
zielt auf die Befreiung und Erlösung des ganzen Menschen hin.(6) Die Aufgabe der Redemptoristen besteht also darin:
Ausdrücklich das Evangelium zu verkünden, sich mit den Armen zu
verbinden und ihre Grundrechte in Freiheit und Gerechtigkeit zu fördern;
dabei sind jene Mittel einzusetzen, die dem Evangelium entsprechen und zugleich
wirksam sind.
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6. Alle Redemptoristen haben die Pflicht, dem Lehramt der Kirche
folgend, bescheiden und mutig unter den Menschen dem Evangelium unseres Herrn
und Erlösers Jesus Christus zu dienen. Er ist ja Urgrund und Urbild der
neuen Menschheit.(7)
Der Kern dieser Heilsbotschaft ist die Copiosa Redemptio, die
überreiche Erlösung,(8) nämlich die
Liebe Gottes des Vaters, «der uns zuerst geliebt und seinen Sohn als
Sühne für unsere Sünden gesandt hat» (1 Joh 4, 10); durch
den heiligen Geist schenkt er allen, die an ihn glauben, das Leben.
Diese Erlösung ergreift den ganzen Menschen. Sie vollendet und
verklärt alle menschlichen Werte, um in Christus alles zu vereinen (vgl.
Eph 1, 10; 1 Kor 3, 23) und zum Ziel zu führen: zur «neuen Erde und
zum neuen Himmel» (vgl. Off 21, 1).
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7. Als Zeugen des Evangeliums von der Gnade Gottes (vgl. Apg 20, 24)
verkünden die Redemptoristen vor allem die hohe Berufung des Menschen und
der gesamten Menschheit.(9) Sie wissen zwar,
daß alle Menschen Sünder sind. Sie wissen aber auch, daß die
Menschen noch viel tiefer in Christus erwählt, gerettet und geeint sind
(vgl. Röm 8, 29 ff).
Darum bemühen sie sich, dem Herrn dort zu begegnen, wo er schon
anwesend ist und auf seine geheimnisvolle Weise wirkt.
8. Die Redemptoristen werden aufmerksam prüfen, was sie je nach
den Umständen tun und sagen können- ob sie Christus offen
verkünden oder ihn mindestens in brüderlicher Nähe bei den
Menschen schweigend bezeugen.
9. Manchmal erlauben es die Umstände nämlich nicht, die
Botschaft des Evangeliums sofort und in aller Offenheit darzulegen oder sie in
vollem Umfang zu predigen.(10) Dann müssen
die Missionare mit Geduld und Klugheit, aber auch mit großem Vertrauen,
die Liebe Christi bezeugen und nach Kräften den Mitmenschen
brüderlich nahe sein.
Ihre Liebe wird sich zeigen im Beten, im aufrichtigen Dienst für die
anderen und im vielfältigen Zeugnis des Lebens.
Diese Art der Evangelisation bereitet Schritt für Schritt die Wege des
Herrn;(11) somit entspricht sie der
redemptoristischen Berufung.
10. Das Zeugnis des Lebens und der Liebe wird entsprechend der
konkreten Möglichkeit und der persönlichen Fähigkeit zum Zeugnis
des Wortes führen (vgl. Röm 10, 17), weil die Redemptoristen in der
Kirche den besonderen Auftrag haben, das Wort Gottes ausdrücklich zu
verkünden, so daß es die grundlegende Umkehr bewirkt.
Wenn die Stunde kommt, da der Herr ihnen die Tür des Wortes öffnet
(vgl. Kol 4, 9), müssen die Redemptoristen jederzeit bereit sein, von der
in ihnen lebenden Hoffnung Zeugnis abzulegen (vgl. 1 Petr 3, 15). Sie werden
dann das stille Zeugnis brüderlicher Nähe durch das des Wortes
ergänzen, indem sie freimütig und beharrlich das Geheimnis Christi
predigen (vgl. Apg 4, 13.29.31).
Um dem Erlösungsgeheimnis Christi immer besser dienen zu können,
werden sie unermüdlich um den Heiligen Geist beten. Er ist es ja, der den
Lauf der Ereignisse bestimmt, das rechte Wort gibt und die Herzen öffnet.
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11. Mit dem Dienst der Versöhnung beschenkt (vgl. 2 Kor 5, 18),
künden die Redemptoristen den Menschen die Frohbotschaft vom Heil und
«die Zeit der Gnade» (vgl. 2 Kor 6, 2), damit sie umkehren und an das
Evangelium glauben (vgl. Mk 1, 15), die Taufe wirklich leben und den neuen
Menschen anziehen (vgl. Eph 4, 24).
Die Redemptoristen sind daher «Apostel der Bekehrung»(12), insofern ihre Predigt besonders darauf ausgeht,
die Menschen in die Grundentscheidung für Christus zu führen und sie
mit Festigkeit und Güte zur dauernden, vollen Umkehr anzuspornen.
12. Die persönliche Bekehrung aber vollzieht sich in der
kirchlichen Gemeinschaft. Daher muß jedes missionarische Wirken dahin
zielen, solche Gemeinden zu wecken und zu bilden,(13) die würdig ihrer Berufung leben und jene
Aufgaben, die Gott ihnen anvertraut hat, erfüllen, nämlich den
priesterlichen, prophetischen und königlichen Auftrag.
Die Missionare führen die Bekehrten zur vollen Teilnahme an der
Erlösung. Diese ist in der Liturgie wirksam, besonders im Sakrament der
Versöhnung, in dem das Evangelium vom freundlichen Erbarmen Gottes in
Christus vorzüglich verkündet und gefeiert wird; unübertrefflich
aber ist die Erlösung in der Eucharistie wirksam, durch welche Kirche
aufgebaut wird.
So wird die christliche Gemeinschaft zum Zeichen der Gegenwart Gottes in der
Welt. Mit dem Wort Gottes genährt, legt sie Zeugnis für Christus ab;
im Geheimnis der Eucharistie geht sie unablässig mit Christus zum Vater;
vom Geist der Apostel beseelt schreitet sie in Liebe voran.
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13. Bei der Erfüllung ihrer Sendung wird die Kongregation mutige
Initiativen wagen und ausdauernden Eifer an den Tag legen.
Da sie berufen ist, den ihr von Gott anvertrauten missionarischen Dienst
durch die Zeiten hindurch treu zu erfüllen, muß sie auch die Formen
ihrer Missionsarbeit ständig weiterentwickeln.
14. Kennzeichnend für das apostolische Wirken der Kongregation
sind nicht so sehr bestimmte Formen der Tätigkeit als vielmehr ihre
missionarische Dynamik: die eigentliche Verkündigung des Evangeliums und
der Dienst an jenen Menschen oder Gruppen, die in Kirche und menschlicher
Gesellschaft besonders vernachlässigt und arm sind (vgl. K. 3 - 5).
15. Die Sendung der Kongregation verlangt somit von den
Redemptoristen, daß sie frei und beweglich bleiben in bezug auf die
Methoden ihres Heilsdienstes und auf die Gruppen, an die sie sich wenden.
Da sie verpflichtet sind, unter der Leitung der rechtmäßigen
Autorität, unablässig neue pastorale Initiativen zu entwickeln,
dürfen sie sich nicht an solchen Gegebenheiten und Strukturen
festklammern, in denen ihre Tätigkeit nicht mehr missionarisch wäre.
Vielmehr sollen sie mit missionarischem Gespür neue Wege suchen, um allen
Geschöpfen das Evangelium zu verkünden (vgl. Mk 16, 15).
16. Deshalb schauen wir mit Hochachtung auf die vielfältigen
Tätigkeiten, die unsere Vorfahren im Laufe der Zeit, jeweils den
Ortsverhältnissen entsprechend, entfaltet haben. Auch in Zukunft soll die
Kongregation für jene neuen Vorhaben offenbleiben, die ihre pastorale
Liebe ihr nahelegt.
17. Ob ein in der (Vize-)Provinz bestehendes oder geplantes
Schwerpunktprogramm der missionarischen Eigenart unserer Kongregation
entspricht oder nicht, hat das (Vize-) Provinzkapitel mit Zustimmung des
Generalrates zu beurteilen.
Daraus ergibt sich: alle Redemptoristen, namentlich die im Kapitel
versammelten, müssen sich von Zeit zu Zeit fragen,(14) ob ihre Methoden der Evangelisation im
betreffenden Gebiet den Erwartungen von Kirche und Welt entsprechen; auch
müssen sie sich fragen,(15) ob und wie die
Missionsmethoden zu erneuern sind, so daß brauchbare erhalten,
mangelhafte verbessert und ungeeignete aufgegeben werden.
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18. Die pastorale Liebe der Redemptoristen wird die einzelnen und die
Gemeinschaft motivieren,(16) ihr eigenes
Missionswerk auf die pastoralen Vorhaben der Gesamtkirche und der Ortskirche
abzustimmen.
Die von der Kongregation innerhalb der Kirche übernommene Aufgabe ist
nämlich Dienst an Christus und somit auch Dienst an der Kirche.
Weil die Redemptoristen vornehmlich im Dienste der Gesamtkirche stehen, sind
sie, auch kraft des Gehorsamsgelübdes, dem Papst unterstellt. Entsprechend
den Prinzipien der Exemtion unterstehen sie hinsichtlich ihrer besonderen
Tätigkeit in der Ortskirche auch dem Ortsordinarius.
In der Praxis werden die Redemptoristen die Brüderlichkeit im Apostolat
pflegen und fördern, indem sie sowohl die Gesamtpastoral eines Gebietes
als auch das eigene Charisma der Kongregation vor Augen haben.
Im Geiste echter Dienstbereitschaft fügen sie sich bereitwillig ein in
die missionarischen Unternehmungen und Strukturen jener Diözesen oder
Regionen, in denen sie wirken. Dabei berücksichtigen sie die
vordringlichen Bedürfnisse der Kirche und der Zeit.
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19. Soll sich eine erfolgreiche Missionsarbeit entwickeln, sind neben
der Zusammenarbeit in der Kirche eine angemessene Kenntnis und Erfahrung der
Welt unerläßlich. Darum werden die Redemptoristen zuversichtlich den
missionarischen Dialog mit der Welt pflegen. (17)
Die bedrückenden Fragen der Menschen suchen sie in mitmenschlichem
Verstehen zu deuten und darin echte Zeichen von Gottes Gegenwart und Absicht zu
entdecken.
Sie wissen ja: das Geheimnis des Menschen und die volle Größe
seiner Berufung werden letztlich erst im Geheimnis des menschgewordenen
Gotteswortes recht sichtbar.(18) So
vergegenwärtigen sie das Werk der Erlösung in seiner ganzen
Fülle. Sie bezeugen, daß jeder, der Christus, dem vollkommenen
Menschen folgt, auch selbst mehr Mensch wird.
DER REDEMPTORISTEN-M1SSIONAR
20. Als apostolische Menschen nach Art des heiligen Alfons seien die
Redemptoristen:(19) stark im Glauben, froh in der
Hoffnung, erfüllt von Liebe, unermüdlich an Eifer, demütig in
der Gesinnung, beharrlich im Gebet. Freudig folgen sie Christus, dem
Erlöser, nehmen an seinem Geheimnis teil und verkünden es weiter.
Sie seien evangelisch einfach in Wort und Tat, selbstlos und opferbereit, um
den Menschen die überreiche Erlösung zu bringen.
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21. Um ihre Sendung in der Kirche zu erfüllen, verrichten die
Redemptoristen ihre apostolische Arbeit in Gemeinschaft. Das gemeinsame
apostolische Leben bildet nämlich die beste Voraussetzung für die
pastorale Liebe.
Die entscheidende Lebensnorm der Redemptoristen ist deshalb: in Gemeinschaft
leben und die apostolische Aufgabe durch die Gemeinschaft erfüllen.
Deshalb sollen sie den Gemeinschaftsaspekt immer mitsehen, wenn eine
apostolische Aufgabe übernommen wird.
Gemeinschaft bedeutet aber nicht nur ein rein äußeres
Zusammenwohnen der Mitglieder, sondern zugleich Gemeinschaft des Geistes und
der Brüderlichkeit.
22. Das gemeinsame Leben führt dahin, daß die Mitglieder,
nach dem Beispiel der Apostel (vgl. Mk 3,14; Apg 2, 42 - 45; 4, 32), in
brüderlicher Verbundenheit ihre Gebete und Überlegungen, ihre
Arbeiten und Sorgen, Erfolge und Mißerfolge und auch die zeitlichen
Güter zusammenlegen, um dem Evangelium zu dienen.
Die konkreten Formen dieses gemeinsamen Lebens müssen den
Erfordernissen der Glaubensverkündigung und der brüderlichen Liebe
angepaßt werden. Dabei ist zu beachten, daß
«Gemeinschaft» sowohl die ganze Kongregation wie auch die
(Vize-)Provinz und ebenfalls die Haus- und Personalkommunität bedeuten
kann.
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23. Dazu berufen, die Gegenwart Christi und seine Heilssendung in der
Welt weiterzuführen, machen die Redemptoristen die Person Christi zur
Mitte ihres Lebens. Tag für Tag suchen sie ihm in personaler Gemeinschaft
eng verbunden zu sein. So lebt der Erlöser und sein Geist der Liebe in der
Mitte ihrer Gemeinschaft, um sie zu tragen und zu formen. Je enger ihre
Verbindung mit Christus wird, desto stärker wird ihre Einheit
untereinander sein.
24. Damit sie Anteil erhalten an der Liebe des Sohnes zum Vater und
zu den Menschen,(20) sollen sie den Geist der
inneren Besinnung leben. Er gibt ihrem Glauben Wachstum und Kraft.
So können sie in den Menschen und in den Ereignissen des täglichen
Lebens Gott entdecken, seinen Heilsplan im rechten Licht sehen und
schließlich die Wirklichkeit von Illusionen unterscheiden.
25. Die Mitglieder sollen gegenüber dem Heiligen Geist gelehrig
sein. Er ist immer am Werk, um sie Christus gleichförmig zu machen(21) und sie zu lehren, so gesinnt zu sein wie
Christus selbst (vgl. Phil 2, 5 ff), und die gleiche Einstellung zu haben wie
er (vgl. 1 Kor 2, 16). Der Heilige Geist ist es auch, der sie in der Vielfalt
der Dienste von innen her zum Apostolat bewegt.
Verschieden sind nämlich die Gaben, die den einzelnen Mitgliedern und
den Gemeinschaften «nach dem Maße, wie Christus sie geschenkt
hat» (vgl. Eph 4, 7), verliehen sind; einer aber ist der Geist (vgl. 1 Kor
12, 4).
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26. Die Mahnung Christi, des Erlösers -. «Man muß
alle Zeit beten und darf darin nicht nachlassen» (Lk 18, 1) sollen sich
die Mitglieder ständig zu eigen machen wie die Jünger der Urgemeinde:
«Sie hielten an der Lehre der Apostel fest und an der Gemeinschaft, am
Brechen des Brotes und an den Gebeten» (Apg 2, 42). «Sie verharrten
einmütig im Gebet, zusammen mit Maria, der Mutter Jesu» (Apg 1, 14).
So bemühen sie sich mit allen Kräften, den Gebetsgeist des
heiligen Alfons in ihrem Leben zu verwirklichen.
27. Christus finden sie vor allem in den großen Zeichen des
Heils.(22) Darum muß ihr gemeinschaftliches
Leben immer neue Kraft aus dem Evangelium, der Liturgie und besonders der
Eucharistie schöpfen.
28. Gottes Wort ist der feste Grund und die Stärke der Kirche.
Es ist für die Söhne der Kirche die Kraft ihres Glaubens, die Nahrung
des inneren Menschen, der reine und unversiegbare Quell des geistlichen Lebens.
Da die Redemptoristen in den Dienst an der Offenbarung des Geheimnisses
Christi unter den Menschen genommen sind(23),
sollen sie sich in häufiger Schriftlesung und in gemeinsamen Feiern mit
diesem lebendigen und lebendig machenden Wort beschäftigen und sich von
ihm ergreifen lassen. Dadurch im Glauben wirksam bestärkt, werden sie sich
als Apostel erweisen, die zu jedem guten Werk bereit sind (vgl. 2 Tim 3, 17).
29. Das Geheimnis Christi und das Heil der Menschen finden sie
gegenwärtig und leben sie in der Liturgie, vor allem in der Eucharistie.(24) Diese bekennen sie als Höhepunkt und Quelle
ihres ganzen apostolischen Lebens und als Zeichen ihrer
Zusammengehörigkeit im missionarischen Dienst.
Deshalb sollen die Priester der täglichen Eucharistiefeier
größte Bedeutung zumessen.(25) Die
anderen Mitbrüder aber sollen täglich die Eucharistie mitfeiern,
wobei die Lebensumstände und die Aufgaben der jeweiligen Kommunität
berücksichtigt werden sollen.
30. Leben und Arbeiten der Mitglieder vollziehen sich in
Gemeinschaft. So muß auch das Beten in Gemeinschaft seinen Platz haben.(26) Jede Gemeinde sucht für sich solche Formen
gemeinsamen Betens, welche die Einheit der Mitglieder zum Ausdruck bringen und
den missionarischen Eifer fördern. Sie bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Obern. Neben der Feier der Liturgie, d. h. der Eucharistie und
dem Stundengebet, haben die Mitglieder das Recht und die Pflicht, täglich
wenigstens eine Stunde dem Gebet zu widmen. Dieses Gebet kann entweder vom
einzelnen allein oder in Gemeinschaft verrichtet werden.
Wie oft sie am Tag zum gemeinsamen Gebet zusammenkommen, bestimmen die
Generalstatuten und soll in der Tagesordnung jeder Gemeinde festgelegt werden.
31. Damit die Mitglieder die heilige Eucharistie und die ganze
Liturgie fruchtbar und innerlich mitfeiern(27) und
damit ihr ganzes geistliches Leben reich gestärkt wird, pflegen sie
innerhalb und außerhalb des Hauses in bevorzugter Weise das innerliche
Gebet (vgl. Mt 6, 6). Es soll sich in erster Linie auf die Geheimnisse der
Erlösung beziehen.
Für die Exerzitien gelten die Bestimmungen der Generalstatuten.
32. Die selige Jungfrau Maria soll ihnen Vorbild und Hilfe sein.(28) Sie ging den Pilgerweg des Glaubens und umfing
mit ganzem Herzen den Heilswillen Gottes. Als Magd des Herrn gab sie sich
vollständig der Person und dem Werk ihres Sohnes hin. Sie diente und dient
noch immer dem Geheimnis der Erlösung, indem sie dem Volke Gottes in
Christus immerwährende Hilfe ist. Deshalb verehren die Redemptoristen mit
kindlicher Hingabe Maria als ihre Mutter.
Die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, besonders die liturgische, pflegen
sie von ganzem Herzen und ihre Feste feiern sie mit besonderer Liebe.(29)
Nach alfonsianischem Brauch sollen alle Mitbrüder sie täglich
ehren. Allen wird das Beten des Rosenkranzes empfohlen, um die Geheimnisse
Christi, in die Maria einbezogen ist, dankbaren Herzens zu betrachten und zu
verwirklichen.
33. Die Redemptoristen bemühen sich, entsprechend den
Erfordernissen der Zeit, dem apostolischen Eifer ihres Stifters in ihrem Leben
Ausdruck zu verleihen. Seinen kirchlichen Sinn werden sie besonders
hochschätzen; er ist ein wichtiger Maßstab für ihren
missionarischen Dienst.
Das erfordert, daß sie sich mit seinem Leben und seinen Schriften
vertraut machen.
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34. Jede persönliche Beziehung unter Mitbrüdern ist schon
christliche Gemeinschaft: «Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt
sind, da bin ich mitten unter ihnen» (Mt 18, 20). Dieses Versammelt-sein
im Namen Christi bedeutet jene Freundschaft im Sinn des Evangeliums, durch
welche die apostolische Gemeinschaft beseelt wird - auch im Bereich des Rechtes
und der Verwaltung - und die das gemeinsame Leben der Mitglieder stärkt
und fördert.
35. Deshalb sind in der Gemeinschaft alle Mitglieder
grundsätzlich gleich. In Mitverantwortung tragen alle, jeder auf seine
Weise, das Leben und die Sendung, zu denen sie berufen sind.
36. Die Gemeinschaft muß der Person des einzelnen Mitbruders
zur Entfaltung verhelfen, zwischenmenschliche Beziehungen fördern und
wahre Brüderlichkeit begründen. Dies erfordert große Achtung
vor der Persönlichkeit, ihren Werten und Fähigkeiten. Es verlangt
auch, daß die Reife und Verantwortung aller Mitglieder gefördert
werden, indem sie die Möglichkeit zu persönlichen Entscheidungen
erhalten.
37. So werden das gemeinsame Leben und die Lebendigkeit der
Gemeinschaft bestärkt und bereichert, sowohl in ihren internen Belangen
als auch bei dem den Mitgliedern übertragenen Werk der Evangelisation.
Darüber hinaus entsteht eine dauernde fruchtbare Wechselwirkung zwischen
der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern. So dient die Gemeinschaft der Berufung
der einzelnen und bereichert sie.
38. Die gemeinsame Ausrichtung auf Christus und die gegenseitige
Achtung werden sie erkennen lassen, was das gemeinsame Wohl sowohl für die
brüderliche Liebe als auch für die Missionsaufgabe erfordert.
Mit Hingabe und selbstloser Liebe soll jeder dem gemeinsamen Ziel dienen und
nach Kräften an der Durchführung gemeinsamer Beschlüsse
mitarbeiten.
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39. Jeder soll, entsprechend der Weisung des zuständigen Obern
und je nach Begabung und Fähigkeit, seinen Anteil an den Arbeiten der
Gemeinschaft tragen und jene Mühen auf sich nehmen, die sich aus der
missionarischen Berufung ergeben. Eine solche praktische Verwirklichung des
missionarischen Auftrags macht einen wesentlichen Teil der Observanz des
Ordensmannes aus.
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40. Es ist von grundlegender Bedeutung, daß die Redemptoristen
sich als eine Gemeinschaft verstehen, die sich durch innere Erneuerung
ständig weiterentwickeln soll.
41. 1. Die Mitglieder müssen ihre ganze Kraft einsetzen, den
neuen Menschen anzuziehen, der nach dem Bilde des gekreuzigten und
auferstandenen Christus geschaffen ist. Dadurch werden alle Beweggründe
ihres Urteilens und Handelns geläutert.(30)
Denn die Bekehrung des Herzens und die ständige Erneuerung des Geistes
müssen ihr gesamtes tägliches Leben bestimmen.
Dieses Bemühen zieht die ständige Selbstverleugnung nach sich.
Dadurch wird der Egoismus überwunden, und das Herz wird frei und offen
für den Mitmenschen, wie es der apostolischen Berufung entspricht. Wer
sich so um Christi AG 24 willen für andere einsetzt (vgl. 2 Kor 4, 10 ff),
erreicht jene innere Freiheit, die dem ganzen Leben Einheit und Ausgewogenheit
verleiht.
2. Die Mitglieder halten täglich Gewissensforschung. Diese soll nach
Möglichkeit im Rahmen des gemeinschaftlichen Gebetes stattfinden.
Häufig empfangen sie das Sakrament der Versöhnung, um so die
notwendige Bekehrung des Herzens tiefer zu erfahren.(31)
42. Um die innere Bekehrung zu festigen und zum Ausdruck zu bringen,
üben sie in freier Wahl bestimmte Formen der Buße.
Auch die Gemeinschaft selbst muß diese Bekehrung in ähnlicher
Weise zum Ausdruck bringen.(32) Dies soll ein
wirksames Zeugnis dafür sein, daß sie Tag für Tag auf dem Weg
ist zu jener Hochherzigkeit, die Antwort ist auf das Wort Gottes.
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43. Die erste und maßgebliche Gemeinschaft ist für die
Redemptoristen die Ordensgemeinschaft. Diese aber soll auf die Welt hin in
solcher Weise offen sein, daß sie durch den Umgang mit den Menschen
fähig wird, die Zeichen der Zeit und des Ortes zu erkennen und den
Erfordernissen der Verkündigung besser zu entsprechen (vgl. Konst. 19).
Die Mitglieder sind ja in gewisser Weise auch anderen Gemeinschaften verbunden,
besonders jenen, unter denen sie arbeiten.
Dadurch brechen sie nicht aus der eigenen Gemeinschaft aus, sondern teilen
mit anderen die Freude des Evangeliums, aus der sie leben. So können sie
Sauerteig für die Welt und Zeugen der Hoffnung sein.
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44. Damit die Entfaltung der Persönlichkeit der Mitglieder
gewährleistet und gefördert wird, und damit diese die pastorale Liebe
leben können, braucht jede Gemeinschaft eine entsprechende Ordnung und
gewisse Normen, die das Leben in Gemeinschaft regeln.
Gemäß den Bestimmungen der Generalstatuten gibt sich die
Gemeinschaft geeignete Lebensregeln, die der menschlichen Situation der
Gemeinschaft entsprechen. Sie sollen der christlichen und redemptoristischen
Tradition, aber auch den Formen des gesellschaftlichen Lebens und den der
menschlichen Person eigenen Rechten entnommen werden.
45. 1. Diese Normen, denen sich jedes Mitglied der Gemeinschaft
ernsthaft verpflichtet fühlt, müssen im Hinblick auf den
missionarischen Dienst ihrer Natur nach anpassungsfähig sein, damit sie
den Erfordernissen der Kirche, den Verhältnissen von Ort und Zeit und der
Kultur und Eigenart der Völker entsprechen.
2. In gemeinsamem Gespräch sollen alle dazu beitragen, günstige
Voraussetzungen zu schaffen für Gebet und Arbeit, für Stille und
Überprüfung des Lebens, für Ruhe und Erholung.
3. Vom rechtmäßigen Obern soll bestimmt werden, in welchem
Ausmaß jede Gemeinde, bei Sicherung ihres Eigenlebens, Auswärtigen
offensteht, unter Wahrung der Normen über die Klausur.
4. Das traditionelle Ordenskleid wird beibehalten. Sein Gebrauch wird durch
die Generalstatuten geregelt. Wenn Mitglieder das Ordenskleid nicht tragen,
sollen sie die von den Ortsordinarien erlassenen Vorschriften einhalten.
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46. Durch die Ordensprofeß geben die Redemptoristen ihrem
persönlichen und gemeinschaftlichen Leben festen Halt, der sie
befähigt, sich ganz dem Dienst am Evangelium zu widmen und vollkommen die
apostolische Liebe zu verwirklichen.(33) Darin besteht das eigentliche Ziel der
Kongregation.
47. Die Profeß hat ihre tiefste Wurzel in der Weihe, die in der
Taufe geschehen ist, und bringt sie tiefer zum Ausdruck.(34) Durch sie werden
die Mitglieder als Diener des Evangeliums unter der Führung des Heiligen
Geistes in besonderer Weise in die Sendung Christi hineingenommen.
48. Diese seine Sendung, die von ihrem Wesen her die pastorale Liebe
einschließt, hat Christus erfüllt, indem er «sich selbst
entäußerte und Knechtsgestalt annahm» (Phil 2, 7), sich ganz
dem Willen des Vaters übergab und durch sein ganzes Leben die
Erlösung wirkte.
49. Ausgesondert für das Werk, zu dem sie berufen sind (Apg 13,
2), sind die Mitglieder bereit, auf Lebenszeit zu ihrer Berufung zu stehen und
sich selbst und allem, was sie haben, zu entsagen. So können sie Christi
Jünger sein und allen alles werden (vgl. 1 Kor 9, 22).
50. In der Kirche, die die Heilssendung fortführt und entfaltet,
gehen sie den gleichen Weg wie Christus, nämlich den Weg der Ehelosigkeit,
der Armut, des Gehorsams, des Dienens und der Selbsthingabe bis zum Tod, aus
dem er durch die Auferstehung als Sieger hervorging.(35)
So nehmen sie in besonderer Weise am Geheimnis der Kirche teil und wachsen
tiefer in das Ostergeheimnis hinein.(36)
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51. Durch diese ganze Hingabe an Christi Sendung nehmen die
Redemptoristen teil an der Selbstentäußerung bis zum Kreuz des
Herrn, an der ungeteilten Freiheit seines Herzens, an seiner
äußersten Verfügbarkeit für das Leben der Welt.(37) Deshalb sollen sie selbst Zeichen sein vor den
Menschen und Zeugen der Kraft seiner Auferstehung, da sie das neue und ewige
Leben ankündigen.
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52. Die apostolische Liebe, durch welche die Redemptoristen an der
Sendung Christi, des Erlösers, teilhaben, ist die Grundlage für die
Einheit ihres ganzen Lebens.(38) Denn durch diese
apostolische Liebe werden sie gleichsam eins mit Christus; durch sie fährt
er fort, den Willen des Vaters zu tun, indem er die Erlösung des Menschen
weiterführt.
53. Die Ehre Gottes und das Heil der Welt, die Liebe zu Gott und die
Liebe zu den Menschen sind eins.(39) Deshalb leben
die Mitglieder die Einheit mit Gott in der Gestalt der apostolischen Liebe und
suchen durch die missionarische Liebe die Verherrlichung Gottes.
54. So prägt die pastorale Liebe das Leben der Redemptoristen
und gibt ihm Einheit. Das gemeinschaftliche Leben dient dem Apostolat; die
ständige Bekehrung, Frucht der Hingabe an Gott, erhöht die
Verfügbarkeit, andern zu dienen; die Bindung durch die Ordensgelübde,
durch die sie sich Gott übergeben, hat für die Mitglieder immer eine
pastorale Dimension und fördert die pastorale Einstellung.
Die Ordensprofeß erweist sich demnach als unwiderruflicher Akt im
gesamten missionarischen Leben der Redemptoristen.
:: nach oben ::
55. Durch die Profeß sind alle Redemptoristen Missionare im
vollen Sinn: ob sie in den verschiedenen Aufgaben des apostolischen Dienstes
tätig sind oder ob sie daran gehindert sind; ob sie in vielfältigen
Diensten für die Kongregation und die Mitbrüder da sind; ob sie alt,
krank und zu äußerer Arbeit nicht fähig sind; und nicht
zuletzt, ob sie ihr Leiden und Sterben für das Heil der Welt annehmen.
:: nach oben ::
56. Unter dem Antrieb und in der Kraft des Heiligen Geistes streben
die Redemptoristen danach, sich Gott ganz zu übergeben, so daß sie
selbst durch Christus gleichsam eine Antwort an den Herrn sind, «der sie
zuerst geliebt hat» (1 Job 4, 10). Diese Antwort bringen sie zum Ausdruck
durch die Gelübde der Ehelosigkeit, der Armut und des Gehorsams.
:: nach oben ::
57. Die im Ordensgelübde übernommene Ehelosigkeit, welche
die Verpflichtung zur vollständigen Enthaltsamkeit in einem ehelosen Leben
einschließt, offenbart die Gegenwart des Reiches Gottes auf Erden.(40)
Sie hat ja, wie die Ehe - nur auf andere Weise das Geheimnis der Liebe Christi
und der Kirche zum Inhalt und macht sie sichtbar (vgl. 1 Kor 7, 34; Eph 5, 25 -
32).
58. Erfaßt von diesem Geheimnis der Liebe wählen die
Redemptoristen die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen (vgl. Mt 19, 12).
Sie überantworten sich - persönlich und als Gemeinschaft - Gott und
der Sendung Christi (vgl. Job 17, 19); mit ganzem Herzen auf die Sache des
Herrn bedacht (vgl. 1 Kor 7, 32), lieben sie den Nächsten und dienen ihm,
machen die Liebe der Kirche zu Christus sichtbar (vgl. 2 Kor 11, 2) und weisen
hin auf die kommende Welt (vgl. Lk 20, 35 36).
59. Wer vom Vater mit dieser Gnade beschenkt ist, wird von der
Wirklichkeit des Reiches Gottes so ergriffen, daß er nur durch die
Entscheidung für die Ehelosigkeit im Ordensstand der Liebe Gottes seine
volle und persönliche Antwort geben kann.
Damit sie das Geheimnis der Ehelosigkeit vollkommener erfassen und es in
Freude und Freiheit leben, erbitten sie es inständig und demütig
zusammen mit der Kirche und pflegen es beständig mit den geeigneten
Mitteln.
60. Deshalb nützen sie alle Mittel und hilfreichen Anregungen
der Wissenschaften, die der geistigen und körperlichen Gesundheit
dienen.(41) Vor allem sollen sie die Weisungen
für das geistliche Leben, die durch die Erfahrung der Kirche erprobt sind,
nicht außer acht lassen.
Zudem sollen alle, besonders die Obern, bedenken, daß die Ehelosigkeit
sicherer gewahrt werden kann(42), wenn unter den
Mitbrüdern im gemeinschaftlichen Leben wahre brüderliche Liebe
herrscht (vgl. Konst. 23, 34).
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61. Als Missionare nehmen die Redemptoristen vertrauensvoll die Armut
Christi auf sich,(43) «der, obwohl er reich
war, unseretwegen arm wurde, um uns durch seine Armut reich zu machen» (2
Kor 8, 9).
62. Sie bemühen sich, in jenem Geist zu leben, der die
Gemeinschaft der Apostel prägte. Dadurch werden sie zum Zeichen
brüderlicher Liebe der Jünger Christi, von denen es heißt:
«Die Gemeinde der Gläubigen war ein Herz und eine Seele. Keiner
nannte etwas von dem, was er hatte, sein Eigentum, sondern sie hatten alles
gemeinsam» (Apg 4, 32).
Alles, was sie haben - es sei bescheiden und ausreichend zugleich - besitzen
und gebrauchen sie deshalb gemeinsam. Was immer die Mitglieder durch ihre
Arbeit oder für die Gemeinschaft erhalten, erwerben sie für die
Gemeinschaft. Deshalb muß dies dem Vermögen der Gemeinschaft
einverleibt werden.
63. Ohne die bewährten Formen der Armut aufzugeben, sollen sie
gern nach neuen suchen, die mehr und mehr dem Geist des Evangeliums entsprechen
und nicht nur ein persönliches, sondern auch ein gemeinschaftliches
Zeugnis evangelischer Armut sind.
64. Als Arme wissen sie sich dem Gesetz der Arbeit unterworfen. So
soll jeder seine Aufgabe erfüllen, um nach Kräften zu seinem und der
anderen Unterhalt beizutragen.
65. Die missionarische Liebe verlangt von den Redemptoristen,
daß sie ein wirklich armes Leben führen, das den Lebensbedingungen
der Armen, denen sie das Evangelium verkünden, entspricht. Auf diese Weise
bekunden sie Solidarität mit den Armen und werden für sie zu einem
Zeichen der Hoffnung.
66. Ebenso sollen sie sich bemühen, die bei anderen Völkern
geltenden Werte aufrichtig zu schätzen, auch wenn diese ihnen und ihrer
Kultur vielleicht fremd erscheinen.(44) Daraus
erwächst jener fruchtbare Dialog, der die Reichtümer, die Gott den
Völkern gegeben hat, richtig erkennen läßt.
67. Auch die Bedingungen eines Lebens, das sie vielleicht von einem
Ort zum andern ruft, sollen sie gern auf sich nehmen. So können sie im
Geist der Selbstverleugnung zu einem Leben in evangelischer Freiheit gelangen
(vgl. Lk 9, 58 - 62). Die Armut veranlaßt sie auch, gern in verschiedenen
Einrichtungen mitzuwirken, um als treue Diener des Evangeliums allen Menschen
ihre Hilfe anzubieten und so ihrem missionarischen Auftrag gerecht zu werden
(vgl. Konst. 18).
68. Das Gelübde der Armut, das die Mitglieder ablegen, bedeutet
ein der Sache und dem Geiste nach armes Leben, Arbeitsamkeit, Nüchternheit
und Freiheit gegenüber den irdischen Gütern. Armut bedeutet aber auch
Abhängigkeit und Einschränkung im Gebrauch der Güter und in der
Verfügung über sie, entsprechend den Bestimmungen des Eigenrechts der
Kongregation.
69. Die Mitglieder sind verpflichtet, ein zivilrechtlich
gültiges Testament zu machen. Dies kann auf die Zeit unmittelbar vor der
ewigen Profeß verschoben werden.
70. Um die Übung der Armut zu fördern, ist es den
Mitgliedern gestattet, auf schon erworbenes oder noch anfallendes eigenes
Vermögen zu verzichten. Ein solcher Verzicht soll jedoch nur von
Mitbrüdern reiferen Alters vorgenommen werden und bedarf der Zustimmung
des höchsten Obern; der Verzicht soll in einer nach Möglichkeit auch
vor dem weltlichen Recht gültigen Form geleistet werden. Die Mitglieder
und die Obern sollen darauf achten, daß dieser Verzicht nur nach den
Grundsätzen von Klugheit und Billigkeit erfolgt.
Es soll darüber ein rechtsgültiges Dokument angefertigt werden, um
Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
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71. Im Gelübde des Gehorsams überantworten die
Redemptoristen Gott ihren Willen nach dem Beispiel Christi,(45) der gekommen ist, den Willen des Vaters zu tun
und sein Leben hinzugeben als Lösegeld für viele (vgl. Job 6, 38; Mt
20, 28). Sie verpflichten sich dadurch auch, ihren Willen den
rechtmäßigen Obern unterzuordnen, wenn diese im Rahmen der
Konstitutionen und Statuten Befehle erteilen.
Die Kräfte des Verstandes und des Willens und die natürlichen und
übernatürlichen Gaben setzen sie ein, um die Anordnungen zu
beobachten und die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Dies tun sie im Geiste des Glaubens und der Liebe gegenüber dem Willen
Gottes, im Wissen, daß sie dadurch das Reich Gottes suchen und ins
österliche Geheimnis Christi hineingenommen werden, das ein Geheimnis des
Gehorsams ist.
72. Die Obern müssen für die ihnen Anvertrauten
Rechenschaft ablegen (vgl. Hebr 13, 17). Deshalb sollen sie in der
Ausübung ihres Amtes auf den Willen Gottes hören und im Geiste des
Dienens für die Brüder ihre Autorität ausüben, so daß
sie die Liebe zum Ausdruck bringen, mit der Gott diese liebt.
Sie sollen die Brüder als Söhne Gottes und in Achtung vor der
menschlichen Person leiten(46) und deren
freiwillige Unterordnung fördern.
Sie sollen ihre Mitbrüder dahin führen, daß diese in aktivem
und verantwortlichem Gehorsam mitarbeiten, wenn es gilt, Aufgaben zu
erfüllen und neue Dienste zu übernehmen.
Deshalb sollen sie die Mitbrüder bereitwillig anhören, ihr
Mitplanen zum Wohl der Kongregation und der Kirche fördern und so ihnen
helfen, ihre missionarische Mitsorge in die Tat umzusetzen.
73. 1. Alle Mitbrüder, zusammen mit ihren Obern, sind für
die Erfüllung der apostolischen Sendung der Kongregation gemeinsam
verantwortlich. Der Heilige Geist ist es, der die Gemeinschaft mit Leben
erfüllt und ihre Mitglieder bereitmacht, Gott in der Kirche und in der
Welt zu dienen. Unter seinem Antrieb sollen die Obern und die anderen
Mitbrüder im Gespräch und im brüderlichen Umgang gemeinsam nach
Gottes Willen suchen, der sich durch das Wort der Menschen und durch die
Zeichen der Zeit kundtut, und danach streben, ihn zu erfüllen (vgl. Konst.
37, 38).
2. Wenn auch in gemeinsamer Überlegung alle zur Entscheidung beitragen,
so bleibt doch dem Obern die Vollmacht, die letzte Entscheidung zu treffen und
zu bestimmen, was zu geschehen hat, sofern nicht im Eigenrecht etwas anderes
vorgesehen ist.
3. Die rechtmäßigen Obern können ihren Mitbrüdern
ausdrückliche Befehle unter Gehorsam erteilen hinsichtlich dessen, was in
den Konstitutionen und Statuten enthalten ist. Für gewöhnlich sollen
sie aber davon sehr wenig Gebrauch machen, außer aus einem
schwerwiegenden Grund und wenn die Konsultoren zustimmen. Die Mitbrüder
aber sind gehalten, auf Grund des Gehorsams, den sie Gott gelobt haben, sich
bereitwillig an solche Befehle zu halten.
74. «Letzte Norm des Ordenslebens ist die im Evangelium
dargelegte Nachfolge Christi. Sie soll als oberste Regel» (PC 2a) in
unserer Kongregation gelten.
Deshalb müssen die Konstitutionen und Statuten und die
rechtmäßig erlassenen Dekrete von den Obern und den anderen
Mitgliedern in der Gemeinschaft des Geistes befolgt werden. Sie sind ein
gültiges Mittel, durch das die einzelnen Mitbrüder und die
Gemeinschaften ständig auf den Willen Gottes ausgerichtet bleiben und die
Sendung Christi erfüllen, der von sich gesagt hat: «Ich bin vom
Himmel herabgekommen, nicht um meinen Willen zu tun, sondern den Willen dessen,
der mich gesandt hat» (Job 6, 38).
75. Gehorsam im Sinne des Evangeliums zielt auf die volle Entfaltung
der menschlichen Person, die sich Christus geweiht hat. Er gibt vor der Welt
Zeugnis von der wahren Freiheit der Kinder Gottes und von ihrer Einheit in
Christus und verleiht den Missionaren apostolische Kraft.
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76. Den oben genannten Gelübden fügen die Redemptoristen
bei der ewigen Profeß das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit
hinzu. Dadurch verpflichten sie sich, bis zum Tod in der Kongregation zu leben.
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77. Die apostolische Ausrichtung der Kongregation muß den
ganzen Bildungsprozeß der Mitglieder bestimmen und durchdringen.(47) Dieser umfaßt sowohl die Auswahl der
Berufe als auch die verschiedenen Bildungsphasen und die ständige
Weiterbildung während des ganzen Lebens.
78. Ziel der gesamten Bildung ist es, die Bewerber und Mitglieder zu
einem solchen Grad menschlicher und christlicher Reife zu führen(48), daß sie sich mit Hilfe der
göttlichen Gnade bewußt und gern im gemeinschaftlichen Leben als
Redemptoristen ganz dem Dienst der missionarischen Kirche zur Verfügung
stellen können, um den Armen das Evangelium zu verkünden.
Stufenweise werden sie die Erfordernisse der Nachfolge Christi entdecken,
wie sie schon aus der Heiligung durch die Taufe erwachsen und durch die
Profeß noch stärker bekräftigt werden, so daß sie zu
echten Missionaren heranreifen.
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79. Die Stärke der Kongregation bei der Erfüllung ihrer
apostolischen Aufgabe hängt von der Zahl und der Qualität derer ab,
die sich der Gemeinschaft der Redemptoristen an- schließen wollen(49).
Daher sollen sich alle Mitbrüder schon aufgrund der Wertschätzung und
Liebe zu ihrer eigenen Berufung um das Apostolat der Berufsförderung
bemühen.
80. Der Geist Christi selbst ist es, der Missionare in der Kirche
erweckt. Zumeist bedient er sich dabei zwischenmenschlicher Kontakte und
Beziehungen, um den Anruf Christi an seine Apostel zu übermitteln.(50)
Jeder, der in seinem apostolischen Dienst mit Menschen zu tun hat, muß
daher darauf bedacht sein, die Gaben, die der Geist vielen jungen Menschen
schenkt, zu entdecken und richtig zu werten. Überdies soll sich jeder vor
Augen halten, daß das anständige Gebet, verbunden mit dem Beispiel
des eigenen Lebens und dem apostolischen Eifer, das beste und wirksamste Mittel
der Berufsförderung ist (vgl. Mt 9, 38; Lk 10, 2)(51).
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81. Den Kandidaten sollen bereitwillig jene Hilfen geboten werden,
die ihnen eine vollverantwortete Entscheidung hinsichtlich ihrer Berufswahl
ermöglichen(52), damit ihre freie
Selbsthingabe erreicht und gefördert wird, und sie befähigt werden,
die dem Geist der Kongregation entsprechenden Aufgaben anzugehen.
Vom Wort Gottes, das sie zu verkünden haben, reich genährt,(53)
sollen sie das Geheimnis des Heiles eifrig überdenken; sie sollen die
Bedürfnisse der Welt erkunden, denen sich die Kirche zu stellen hat, und
die auch in ihrem eigenen Herzen Widerhall finden müssen. Im Lichte des
Wortes Gottes soll jeder gemeinsam mit den Mitbrüdern nach einer
hilfreichen Antwort suchen. Von unerschütterlichem Glauben getragen,
müssen sie sowohl den Versuchungen der Einsamkeit und den Unsicherheiten
des apostolischen Dienstes entgegen sehen,(54) als
auch die brüderliche Gemeinschaft anstreben, um so das Kommen des Reiches
Gottes zu beschleunigen, in dem Christus alle Menschen zur Einheit
zusammenführen will.
In der Nachahmung des Apostels Paulus, der selbst Nachahmer Christi war (1
Kor 4, 16), und von seiner Lehre erfüllt, werden sie in starker und
unerschütterlicher Hoffnung verwurzelt sein, die, auf die Liebe
gegründet, nicht zugrunde gehen läßt (Röm 5, 5).
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82. Alle Mitbrüder tragen Verantwortung für die Bildung
nicht nur derjenigen, die eben erst in die Kongregation eingetreten sind,
sondern allen Mitbrüdern gegenüber. Denn die gesamte Kongregation
muß ständig weiter geformt und entwickelt werden entsprechend den
Bedürfnissen der Menschen, denen die Mitbrüder das Evangelium
verkünden.(55)
Eine besondere Verantwortung liegt hier jedoch bei den höheren Obern;
sie haben vor allem dadurch für die Aus- und Weiterbildung Sorge zu
tragen,(56) daß sie einen ausgewählten
Stab von Mitarbeitern im Bildungsbereich erstellen. Diese müssen sowohl
durch eine besondere Ausbildung für ihr Amt gerüstet sein, als auch
über eine angemessene missionarische Erfahrung in der Kongregation
verfügen.
83. Die im Bildungsbereich tätigen Mitbrüder sollen in
Geist und Zielsetzung miteinander übereinstimmen und eine ausgewogene und
entsprechende Tätigkeit zum Wohl derer entfalten, die von ihnen Hilfe
erwarten.
Unter Hinzuziehung von Fachleuten sollen sie die Berufungen zu klären
versuchen, um den Kandidaten eine bewußte und freie Berufswahl zu
ermöglichen.(57) Sie sollen sich nicht so
sehr als Lehrer betrachten, die Wissen vermitteln, sondern als Diener der
Wahrheit, die sie gemeinsam mit ihren Schülern geduldig und bescheiden
suchen.
Die Kandidaten sollen hochherzig und demütig mit ihren Lehrern
zusammenarbeiten. Im Licht des Glaubens, der in der Betrachtung des Wortes
Gottes genährt wird, sollen sie von ihnen lernen, Gott allzeit zu suchen,
die Zeichen der Zeit zu erkennen, Christus in allen Menschen zu sehen und die
menschlichen Werte richtig einzuschätzen. So werden sie das eigene Leben
mit der Weisheit des Evangeliums erfüllen, um treue Zeugen und
Verkünder der Frohen Botschaft zu werden.
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84. Die Zeit der Vorbereitung umfaßt nicht nur das Noviziat,
sondern auch - gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht der
Kongregation - die dem Noviziat vorausgehende und ihm nachfolgende Zeitspanne.
85. Die Mitbrüder werden nach und nach in verschiedenen
Schritten in die Kongregation eingegliedert. Von allem Anfang an sollen sie im
Geist der evangelischen Räte leben. Wenn sie in der evangelischen
Lebensweise eine genügende Reife und Festigkeit erlangt haben, weihen sie
sich durch die Gelübde der Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, der
Armut und des Gehorsams vollständiger der Sendung Christi, des
Erlösers, in der Kongregation.
86. 1. Aufgabe der Generalleitung ist es, über die Gründung
eines Noviziates zu entscheiden und den Sitz des Noviziates in einem Haus der
Kongregation durch ein schriftlich
gegebenes Dekret zu errichten. Sie hat ferner die Grundordnung des
Noviziates festzulegen, sowie die übrigen Aufgaben gemäß dem
gesamtkirchlichen Recht und den Generalstatuten wahrzunehmen.
2. Das Ziel des Noviziates besteht darin, die Kandidaten zu einer
eingehenden Selbstprüfung zu führen, ob sie wirklich von Gott berufen
sind, durch die Profeß Christus im apostolischen Leben der Kongregation
nachzufolgen.
Die Kandidaten sollen unsere Lebensweise kennenlernen, mit Geschichte und
Leben der Kongregation bekanntgemacht und in ihrem Geist mit Herz und Verstand
unterwiesen werden. Überdies sollen ihr Vorsatz und ihre Eignung
geprüft werden.
a) Zur Gültigkeit des Noviziates ist gefordert, daß es zwölf
Monate hindurch in einem dazu bestimmten Haus durchgeführt wird.
Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen, können die
Generalstatuten außer der oben vorgesehenen Zeit einen oder mehrere
Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums
außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.
Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.
b) Dem Novizenmeister obliegt unter der Autorität des
(Vize-)Provinzials die Leitung des Noviziates. Hinsichtlich der Ordnung der
gesamten Kommunität unterstehen der Novizenmeister ebenso wie die Novizen
dem Hausobern.
c) Die Aufnahme von Kandidaten ins Noviziat ist ebenso wie die Zulassung zur
zeitlichen und ewigen Profeß gemäß den Generalstatuten Aufgabe
des höheren Obern mit Zustimmung seines Rates.
d) Nach Ablauf des Noviziates ist der Novize, sofern er als geeignet
befunden wird, zur zeitlichen Profeß zuzulassen. Andernfalls ist er zu
entlassen. Sind Zweifel über die Eignung vorhanden, kann gemäß
den Generalstatuten die Probezeit verlängert werden, jedoch nicht
über sechs Monate hinaus.
e) Die zeitliche Profeß ist nach dem Noviziat für einen Zeitraum
von drei Jahren abzulegen, der verlängert werden kann, jedoch nicht
über insgesamt sechs Jahre hinaus, es sei denn im Ausnahmefall.
f) Die Ablegung oder die Erneuerung der Gelübde hat nach dem
approbierten Formular zu erfolgen (vgl. Anhang).
87. Die Mitbrüder, die das Priestertum anstreben, sollen so
ausgebildet werden, daß das Bild Christi, des ewigen Hohenpriesters, in
ihnen Gestalt gewinnt.(58) Sie sollen lernen, ihm
anzuhängen, und sollen danach streben, sein ganzes Geheimnis zu erforschen
durch ein systematisches Studium der heiligen Wissenschaften und durch die
gründliche Kenntnis jener Wissenszweige, die sich mit dem Menschen
befassen.
Zugleich sollen sie sich voll am gemeinschaftlichen Leben beteiligen und in
angemessener Weise in das apostolische Wirken einbezogen werden.
88. Während der ganzen Dauer ihres Studiums sind die Studenten
der besonderen Sorge eines Präfekten anvertraut; dieser soll sie zum
apostolischen Leben hinfuhren und ihnen helfen, das geistliche Leben mit dem
theologischen Studium zu einer wahren Einheit zu verbinden.
89. Ähnliches gilt für die Heranbildung der anderen
Mitglieder, damit auch sie vom Geheimnis Christi tiefer geprägt werden und
am Leben der Kongregation teilnehmen. Denn alle tragen zur gemeinsamen
missionarischen Berufung bei, die jeder nach seinen Aufgaben zu verwirklichen
hat. Daher sollen sie, soweit es möglich ist, sich eine gediegene Berufs-
und Fachausbildung aneignen.
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90. Die Redemptoristen werden als Missionare umso erfolgreicher
wirken, je mehr sie das eigene apostolische Wirken den Erfordernissen der Zeit
entsprechend anpassen und je enger sie damit eine ständige geistliche,
wissenschaftliche und pastorale Selbsterneuerung verbinden.
Jeder Mitbruder möge daher bedacht sein, durch ständiges Studium
der Theologie und der Humanwissenschaften sowie durch brüderlichen
Gedankenaustausch sein Wirken zu bereichern und zu beleben.
Der (Vize-)Provinzial muß für die ständige Weiterbildung
aller Mitbrüder Sorge tragen. Diese kann geschehen durch theologische und
pastorale Institute oder Kurse, durch den Besuch von Veranstaltungen an
Fakultäten sowie durch Teilnahme an regionalen oder nationalen Tagungen.
Überdies soll unsere Kongregation nach dem Beispiel des heiligen Stifters
die höheren Studien der theologischen Fächer fördern, um so den
Missionszweck wirksamer zu erreichen.
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91. Die allgemeinen Grundsätze, die in den Konstitutionen zum
Ausdruck kommen, müssen die gesamte Leitung der Kongregation beseelen, um
so den in diesen Konstitutionen und Statuten festgesetzten Normen menschlichen
und apostolischen Wert zu verleihen.
92. Jeder einzelne und jede Kommunität sollen, je auf ihre
Weise, aktiv und verantwortlich teilnehmen an der Leitung der Kongregation in
ihren verschiedenen Teilen und in den mannigfachen Einrichtungen, aus denen sie
sich aufbaut.(59) Denn einem jeden ist die
Offenbarung des Geistes geschenkt zum Nutzen aller (vgl. 1 Kor 12, 7; vgl.
Konst. 72).
93. Deshalb soll unter Führung der Generalleitung jeder Teil der
Kongregation - gemäß den bewährten Normen der Dezentralisation
- seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln. Er kann Gesetze und Dekrete
erlassen und anwenden und das Leben der Mitglieder koordinieren, all dies
freilich in Einklang mit den übrigen Teilen der Kongregation, mit der
Ortskirche und den Menschen der jeweiligen Umgebung.
94. Darüber hinaus sollen alle Organe der Leitung kraft des
Prinzips der Subsidiarität die Eigenverantwortlichkeit der einzelnen und
der Kommunitäten fördern. Dies geschieht, wenn alle Mitglieder und
die nachgeordneten Institutionen teilhaben an Entscheidungen, die sie selbst
betreffen und die sie mit eigenen Mitteln durchfuhren können.(60) Dagegen sollen die höheren Institutionen
den nachgeordneten in angemessener Weise helfen, wo es notwendig ist.
95. Auch das Prinzip der Solidarität muß gewahrt werden,
durch das eine echte Zusammenarbeit zwischen gleichgeordneten Institutionen wie
unter den Mitgliedern erreicht werden soll. Die Obern sollen solche
Bestrebungen fördern, damit die besten Bedingungen für das
apostolische Leben aller Mitglieder entstehen.(61)
96. Die Kongregation muß schließlich ihre Struktur und
ihre Einrichtungen den apostolischen Erfordernissen und der Eigenart eines
jeden missionarischen Unternehmens in rechter Weise anpassen, allerdings unter
Wahrung des Charismas der Kongregation.(62)
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97. Die Kongregation besteht aus Provinzen und Vizeprovinzen; diese
umfassen Kommunitäten, durch die die Provinzen und Vizeprovinzen leben und
wirken. Ferner gibt es in der Kongregation auch Regionen.
1. Die Errichtung, Vereinigung oder Neuumschreibung der Grenzen von
Provinzen und Vizeprovinzen ist Sache des Generalrates.
2. Es ist ebenfalls Sache des Generalrates, Provinzen und Vizeprovinzen
aufzuheben und über deren Güter zu verfügen.
3. Die Gründung und Aufhebung von Regionen steht den (Vize-)Provinzen
zu, jedoch mit Approbation des Generalrates.
98. Vorrangige Institution ist das Kapitel, durch das die Mitglieder
ihre Verantwortung für das apostolische Leben der Kongregation wahrnehmen
und für die Ausübung ihrer Leitung Sorge tragen.(63) In den Kapiteln nämlich stellen alle
Mitglieder, entweder direkt oder durch gewählte Vertreter, zu bestimmten
Zeiten zum Nutzen der ganzen Kongregation oder der eigenen (Vize-)Provinz
Überlegungen an und koordinieren die Kräfte,(64) um die Kongregation zeitgemäß zu
erneuern und sie in der Einheit zu festigen.
99. An der Spitze der ganzen Kongregation, der (Vize-)Provinzen und
der Kommunitäten stehen die jeweiligen Obern mit ihren Räten. Zu
diesen kommen noch entsprechende ständige oder zeitlich begrenzte Gremien
hinzu; durch sie nehmen die Mitglieder an der Leitung teil.
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100. Kapitel und Obere haben die Vollmacht, die sie durch den Dienst
der Kirche empfangen haben, zur Leitung der Kommunitäten und Mitglieder
gemäß dem gesamtkirchlichen Recht und dem Eigenrecht; und - da es
sich um eine Klerikerkongregation päpstlichen Rechtes handelt - haben sie
darüber hinaus Leitungsgewalt oder Jurisdiktionsgewalt für den
inneren wie für den äußeren Bereich. Außerdem besitzt die
Kongregation auch die Exemtion.
Jedoch sollen die Obern diese Vollmacht in kollegialem Geiste zusammen mit
ihren Räten ausüben, welche die Teilnahme der Mitglieder an der
Leitung zum Ausdruck bringen.
101. In den Angelegenheiten, die von der Leitung zu behandeln sind,
haben die Räte gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht
beratende oder entscheidende Stimme; in bestimmten, ausdrücklich
festgelegten Fällen entscheidet der Rat durch kollegiale
Beschlußfassung mit absoluter Mehrheit der Stimmen.
Gegen die Entscheidung der Mehrheit steht die Beschwerde beim unmittelbar
höheren Obern offen. Sie hat aufschiebende Wirkung, wenn es sich um
Geldausgaben oder Veräußerungen handelt. In anderen Fällen
dagegen hat die Beschwerde, unter Wahrung des allgemeinen Rechts, keine
aufschiebende Wirkung.
102. In reinen Disziplinarangelegenheiten können die Obern
Dispensen von den Konstitutionen, Generalstatuten und (Vize-)Provinzstatuten
gewähren gemäß den folgenden
Normen:
a) Wenn die Dispens einen einzelnen betrifft und der Fall, namentlich wenn
er öffentlich ist, von Dauer sein wird, kann der Obere der Kommunität
nach Anhörung seines Rates die Dispens gewähren.
b) Wenn es sich in einer Sache von größerer Bedeutung um die
Dispens für eine ganze Kommunität handelt, dann soll sich der Obere
der Kommunität nach Anhörung seiner Räte zuvor noch, sofern es
die Zeit erlaubt, an den (Vize-)Provinzial wenden. Diesem kommt es dann zu,
nach Anhörung seines eigenen Rates die Dispens zu gewähren. Bleibt
aber keine Zeit mehr dazu, kann der Obere selbst, nach Anhörung des Rates,
die Kommunität dispensieren; er muß jedoch seinen (Vize-)Provinzial
davon benachrichtigen.
c) Wenn es sich um eine Dispens für eine ganze Vizeprovinz handelt,
dann soll sich der Vizeprovinzial nach Anhörung seines Rates an den
Provinzial wenden. Diesem kommt es dann zu, mit Zustimmung seines Rates die
Vizeprovinz zu dispensieren. Bleibt aber dazu keine Zeit mehr, kann der
Vizeprovinzial selbst mit Zustimmung seines Rates die Dispens gewähren; er
muß jedoch seinen Provinzial davon benachrichtigen.
d) Wenn es sich um eine Dispens für die ganze Provinz handelt, soll
sich der Provinzial ebenso nach Anhörung seiner Räte, sofern Zeit es
erlaubt, zuvor an den General wenden. Diesem kommt es dann zu, mit Zustimmung
seiner Räte die Dispens zu gewähren. Bleibt aber dazu keine Zeit
mehr, kann der Provinzial selbst mit Zustimmung seines Rates die Provinz
dispensieren; er muß jedoch den General davon benachrichtigen.
e) Wenn es sich um eine Dispens für die ganze Kongregation handelt,
kann der Generalrat sie bis zum nächsten Generalkapitel gewähren.
Dieses entscheidet dann über die Sache, indem es je nach den
Umständen entweder die Dispens verlängert oder widerruft.
Wenn aber das Kapitel über diese Dispens nichts entscheidet, so gilt
sie als widerrufen.
103. Die Obern sollen sich regelmäßig über das rechte
Verständnis ihres Amtes und dessen angemessene Führung beraten.
Deshalb sollen sie zu Beratungen zusammenkommen und, soweit möglich, an
Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Es wird auch von großem Nutzen sein, mit den Obern anderer
klösterlicher Verbände Erfahrungen über Leitungsfragen
auszutauschen,
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104. Das rechtmäßig einberufene und konstituierte
Generalkapitel ist das höchste Organ der inneren Leitung der
Kongregation.(65) Es repräsentiert die
Kongregation und bringt die Mitbeteiligung und Mitsorge aller am Wohl der
ganzen Gemeinschaft zum Ausdruck.
Das ordentliche wie das außerordentliche Generalkapitel wird vom
Generalobern einberufen gemäß den in den Generalstatuten und im
Directorium Capitulorum enthaltenen Normen.
105. Das ordentliche Kapitel wird alle sechs Jahre einberufen. Wann
das außerordentliche Kapitel einzuberufen ist, soll in den
Generalstatuten bestimmt werden.
106. Teilnehmer an jedem Generalkapitel sind: der Generalobere, die
Generalräte, der Generalprokurator, der Generalökonom und der
Generalsekretär sowie die rechtmäßig bestellten Vertreter der
(Vize-)Provinzen. Den Vorsitz auf dem Generalkapitel führt der General.
Der Generalobere, die Generalräte, der Generalprokurator, der
Generalökonom und der Generalsekretär bleiben, auch wenn sie nicht
wiedergewählt werden, Mitglieder des Kapitels, das die Nachfolger
gewählt hat, und zwar bis zu seinem Abschluß, oder aber, wenn es
weitere Sitzungsperioden hat, bis zum Abschluß der ersten Periode.
107. Aufgabe des Generalkapitels ist die Sorge um das apostolische
Leben der ganzen Kongregation, die engere Verbindung aller einzelnen Teile
untereinander, die Anpassung ihrer Einrichtungen und Lebensnormen an die
Bedürfnisse von Kirche und Menschen.
108. Um einer so schweren Aufgabe gerecht zu werden, soll das
Generalkapitel den Stand der Kongregation einer genauen Prüfung
unterziehen. Es soll sich fragen, ob die Kongregation ihrer eigenen Sendung
treu geblieben ist, entsprechend dem Geist des Stifters und den bewährten
Traditionen, ob sie dem Anruf Gottes, der in Kirche und Welt ohne
Unterlaß an sie ergeht, auch allzeit willig ihr Ohr geöffnet hat.
109. a) Das Generalkapitel soll der Kongregation entsprechende
Richtlinien geben, damit sie sich von Tag zu Tag gemäß ihrem eigenen
Charakter erneuert und sich so in vollem Einsatz dem Dienst an der Kirche und
den Menschen widmet.
b) Es ist Aufgabe des Generalkapitels:
1. Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen eine allgemeine Dispens von den
Vorschriften der Konstitutionen zu gewähren gemäß Konst. 102,
e.
2. Mit absoluter Mehrheit der Stimmen Statuten zu verbessern oder aufzuheben
und neue zu erlassen; ferner Dekrete herauszugeben, Entscheidungen der
Generalleitung zu bestätigen oder zu widerrufen und einzelne zeitlich
begrenzte Dispensen von den Vorschriften der Konstitutionen in
Disziplinarangelegenheiten zu gewähren (vgl. Konst. 102, e und 119).
3. Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen Konstitutionen zu ändern; eine
solche Änderung muß aber vom Hl. Stuhl bestätigt werden, dem
auch die authentische Auslegung der Konstitutionen zusteht.
110. a) Das Generalkapitel bestellt die Generalleitung der
Kongregation, indem es auf sechs Jahre den Generalobern wählt oder
wiederwählt, ferner einen Vikar und die übrigen Mitglieder der
Generalleitung.
b) Zur Wahl oder Wiederwahl des Generalobern und seines Vikars ist die
Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich; zur Wahl oder Wiederwahl der
Generalräte genügt dagegen die absolute Mehrheit der Stimmen.
111. Darüber hinaus behandelt das Generalkapitel auch andere
Angelegenheiten von größerer Bedeutung, die das Leben und die
Leitung der Kongregation betreffen.
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112. Der Generalobere bildet zusammen mit den Generalräten die
Generalleitung, das ständige Organ der Leitung und Exekutive. Die
Generalräte sind mitverantwortlich für die Leitung der ganzen
Kongregation.
113. Die Generalleitung soll in den (Vize-)Provinzen
regelmäßig wirksam und richtungsweisend anwesend sein und so zur
ständigen Erneuerung anregen und ermutigen.
I. Der Generalobere und sein Vikar
114. a) Damit jemand zum Generalobern gewählt werden kann,
muß er Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens sieben Jahre
seit der ewigen Profeß in der Kongregation gelebt und das 35. Lebensjahr
vollendet haben.
b) Der Generalobere hat als oberster Leiter der Kongregation und
Vorsitzender des Generalrates die vorrangige Aufgabe, darüber zu wachen,
daß die Sendung, die der Kongregation von der Kirche anvertraut ist, auch
verwirklicht wird. Er soll daher das apostolische Leben der Kongregation
fördern gemäß den Konstitutionen und Statuten sowie den
Dekreten und Richtlinien des Generalkapitels.
c) Außerdem soll er persönlich oder durch einen Vertreter die
(Vize-)Provinzen visitieren, um die Missionsarbeit der Kongregation unter all
ihren Aspekten zu beleben und zu koordinieren.
115. a) Gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht der
Kongregation hat der Generalobere Autorität über alle Provinzen,
Vizeprovinzen, Regionen, Kommunitäten und Mitglieder der Kongregation.
b) Der Generalobere als erste beseelende und koordinierende Kraft der
Kongregation soll sich bemühen, von Tag zu Tag den Geist der Kirche und
deren Bedürfnis \ se tiefer zu verstehen, besonders dort, wo die
Kongregation ihren Dienst tut, und die Sendung der Kongregation in der Kirche
immer besser zu erkennen.
116. a) Der Generalobere repräsentiert auf Grund seines Amtes
die ganze Kongregation. Er trägt Sorge dafür, daß die
Kongregation die notwendigen Beziehungen zum Hl. Stuhl unterhält und die
Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen und zivilen Einrichtungen pflegt.
b) Der Generalobere kann vor dem Generalkapitel oder vor den
Generalräten auf sein Amt verzichten; in letzterem Falle ist jedoch die
Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl erforderlich. Für die
Annahme des Amtsverzichts ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich.
117. Der Vikar des Generalobern wird vom Generalkapitel aus der Zahl
der Generalräte gewählt. Er vertritt den General im Falle der
Abwesenheit oder Verhinderung; bei dessen Ausscheiden aus dem Amt oder dessen
Tod folgt er ihm nach in Amt und Titel bis zum nächsten ordentlichen
Generalkapitel.
Im Falle des Verzichts oder der Verhinderung des Generalvikars soll
gemäß den Normen der Generalstatuten verfahren werden.
II. Die Generalräte
118. Die Zahl der Generalräte beträgt wenigstens sechs. Sie
werden vom Generalkapitel gewählt.
Ihre Hauptaufgabe ist es, das Wohl der Kongregation zu fördern. Von
ihrem Eifer und ihrer Erfahrung hängt es ab, ob die Entscheidungen des
Generalkapitels zur Durchführung kommen, ob die dem Generalobern
übertragene Vollmacht wirksam wird und ob alle (Vize-)Provinzen in der
Förderung des Missionswerkes der Kongregation zusammenarbeiten.
119. Der Generalrat hat die Vollmacht, vorläufig, d. h. bis zum
nächsten Generalkapitel:
1. Statuten, Vorschriften der Direktorien sowie Entscheidungen, die vom
Kapitel selbst getroffen wurden, authentisch auszulegen;
2. Dekrete des Generalkapitels außer Kraft zu setzen, wobei jedoch der
Kongregation die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen sind;
3. Neue Dekrete zu erlassen.
Es ist Aufgabe des Generalkapitels, Verfügungen dieser Art zu
bestätigen oder aufzuheben. Hat es jedoch nichts darüber beschlossen,
so erlöschen sie von selbst (vgl. Konst. 109, b 2).
:: nach oben ::
120. Nach entsprechender Beratung soll der Generalrat die
höheren Offiziale der Generalkurie wählen: Prokurator, Ökonom,
Sekretär und Postulator. Auch soll er verschiedene Organe einrichten, die
er für notwendig oder nützlich hält.
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121. Die Provinz ist eine organische Einheit der Kongregation. Sie
ist eine vom Generalrat errichtete juristische Person, die aus mehreren
Kommunitäten unter demselben Obern besteht. Die Provinz hat alle für
ihr Eigenleben erforderlichen Einrichtungen. Durch sie soll in der Vielfalt der
Gaben und Aufgaben, in Einheit mit den übrigen Teilen der Kongregation und
unter der Autorität der Generalleitung das Ziel der Kongregation wirksam
erreicht werden.
122. a) In der Leitung der Provinz ist das Provinzkapitel das
vorrangige Organ; es ist eine kollegiale juristische Person, die aus den
Vertretern aller Mitglieder der Provinz besteht.
b) Das Kapitel setzt sich gemäß den Generalstatuten aus amtlichen
und gewählten Mitgliedern zusammen.
123. Es ist Aufgabe des Provinzkapitels, beständig für eine
zeitgemäße Erneuerung des apostolischen Lebens und der Leitung der
Provinz zu sorgen.
124. a) Der Provinzial bildet zusammen mit seinen Provinzräten,
die für die Behandlung der Provinzangelegenheiten mitverantwortlich sind,
die Provinzleitung; sie ist das ständige Organ der Leitung und Exekutive,
das dem Provinzkapitel über seine Amtsführung Rechenschaft geben
muß.
b) Der Provinzial wird gemäß den Generalstatuten bestellt. Damit
aber jemand zum Amt des Provinzobern bestellt werden kann, muß er
Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens fünf Jahre seit der
ewigen Profeß in der Kongregation gelebt und das 30. Lebensjahr vollendet
haben.
125. Der Provinzial als Leiter der Provinz und Vorsitzender des
Provinzrates hat den Auftrag, die Provinz gemäß den Konstitutionen,
General- und Provinzstatuten zu leiten und zu ordnen.
126. Der Provinzial versehe sein Amt als Seelsorger, als beseelende
und koordinierende Kraft aller Kommunitäten und Mitglieder seiner Provinz.
Mit allen Kräften soll er ihnen zur Verfügung stehen, zugleich sie
aber auch dazu anhalten, ihrer Berufung würdig zu leben und die
apostolischen Vorhaben zuversichtlich anzugehen und fortzuführen.
127. Der Vikar des Provinzials wird gewählt, und zwar für
gewöhnlich aus der Zahl der Provinzräte. Er vertritt den Provinzial
im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung; bei dessen Ausscheiden aus dem Amt
oder dessen Tod folgt er ihm im Amt nach, sofern nicht in den Provinzstatuten
etwas anderes bestimmt ist.
128. Der Provinzial, sein Vikar und die Provinzräte werden
für eine in den Generalstatuten bestimmte Zeit bestellt.
129. Das Provinzkapital oder der Provinzrat sollen gemäß
den Normen der Provinzstatuten dafür sorgen, daß die Offiziale der
Provinz bestellt werden. Darüber hinaus haben sie Sorge dafür zu
tragen, daß die Provinzleitung mit den entsprechenden Einrichtungen
versehen ist, wie z. B. Sekretariate und ähnliches mehr.
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130. Die Vizeprovinz ist eine Vereinigung mehrerer Kommunitäten,
die vom Generalrat als juristische Person errichtet wird. Für
gewöhnlich leitet sie ihren Ursprung von der Provinz her, von der sie
gemäß den folgenden Normen (Konst. 131 - 134) abhängt.
131. Die Vizeprovinz ist ein Zeichen für die apostolische
Lebenskraft der ganzen Kongregation, besonders aber der Provinz, von der sie
gegründet wurde.
Die Vizeprovinz wird eingerichtet und errichtet, um der Kirche besonders
dort zu helfen, wo sie sich in einer Missionssituation befindet. Dies geschieht
nach umfassender Befragung der Mitglieder der Provinz und in
Übereinstimmung mit der Generalleitung.
132. Wenn eine Vizeprovinz, die aus einer Provinz hervorgegangen ist,
von sich aus noch nicht voll bestehen kann, hat sie das Recht, von dieser
Provinz die nötige personelle und materielle Hilfe zu fordern.
133. Die Vizeprovinz hat die gleiche Struktur, die gleichen
Einrichtungen und die gleiche Zuständigkeit in der Art und Weise,
Ämter zu verleihen, wie die Provinz. Daher gilt alles, was von der Provinz
gesagt ist, auch für die Vizeprovinz, wenn nichts anderes vom Recht
bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt.
134. Um ihr Apostolat wirksam durchfuhren zu können, hat die
Vizeprovinz die entsprechende Freiheit und Vollmacht, ihre Lebensordnung so
anzupassen, wie es die besondere Lage der Mission erfordert.
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135. Die (Vize-)Provinz sorgt je nach pastoralem Bedarf zum Wohl der
Ortskirche für die Errichtung von Kommunitäten, seien es Häuser
oder Residenzen (nicht kanonisch errichtete Niederlassungen). Durch diese
Kommunitäten lebt und wirkt die (Vize-)Provinz.
Die Generalleitung ist zuständig für die kanonische Errichtung und
Aufhebung von Häusern, unter Wahrung der vom Apostolischen Stuhl
aufgestellten Vorschriften.
136. Die Mitglieder einer Kommunität sollen vom Hausobern zu
bestimmten Zeiten zur Hausversammlung zusammengerufen werden, um ihre
geistliche Lebenskraft zu stärken und die apostolischen Arbeiten zu
fördern sowie Entscheidungen darüber zu treffen.
137. a) Die (Vize-)Provinzstatuten sollen Normen für die rechte
Leitung der Kommunitäten, je nach Verschiedenheit der Umstände,
enthalten.
b) Alle Angelegenheiten, die von den (Vize-)Provinzstatuten oder
gemäß den Dekreten des (Vize-)Provinzkapitels der Festsetzung durch
die Kommunitäten überlassen sind. bedürfen der Approbation des
(Vize-)Provinzrates.
138. a) Der Hausobere muß Priester mit ewiger Profeß
sein; er wird gemäß den Generalstatuten bestellt.
b) Die Hausobern werden für eine in den Generalstatuten bestimmte Zeit
bestellt.
139. Der Hausobere handle in erster Linie als geistlicher Leiter(66), dann erst als Vorgesetzter und Verwalter. Ihm obliegt es
vor allem, der Kommunität zu dienen, damit sie in Christus Gestalt und
Wachstum erfährt und sich so alle mit vereinten Kräften dem Auftrag
der Evangelisation widmen.
Auch fühle er sich kraft seines Amtes mitverantwortlich für das
Wohl der ganzen Provinz.
140. Für den Hausobern soll - gemäß den
Generalstatuten - ein Vikar bestellt werden, der den Obern im Falle seiner
Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und der ihm gemäß den Normen
der Generalstatuten im Amt nachfolgt.
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141. Obschon die einzelnen (Vize-)Provinzen nach personellen und
lokalen Erfordernissen ihre je eigene Missionsaufgabe haben, müssen sie
diese doch ständig in Zusammenarbeit mit der ganzen Kongregation
durchfuhren. Auf diese Weise leisten die stärkeren den schwächeren
Hilfe.
142. Wo mehrere (Vize-)Provinzen ungefähr denselben Problemen
gegenüberstehen, besonders wenn es sich um Apostolatsaufgaben oder um die
Ausbildung der Mitglieder handelt, empfiehlt es sich sehr, daß gemeinsame
Belange in Liebe und gegenseitigem Verständnis erwogen und
freundschaftlich besprochen werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden,
die am meisten zum Wohl der Kirche beiträgt.
143. Um die Zusammenarbeit zu fördern, soll die Generalleitung
Zusammenkünfte von Provinzen fördern mit dem Ziel, das apostolische
Wirken der ganzen Kongregation zu beleben und zu koordinieren.
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144. a) Die Mitglieder der Kongregation dürfen die zeitlichen
Güter nur für die Zwecke verwenden, für die sie erlaubterweise
bestimmt werden können: zur Sicherung des eigenen angemessenen
Lebensunterhalts, für die apostolischen und karitativen Aufgaben, vor
allem für solche, die den Armen zugute kommen, und für den
Gottesdienst.
b) Die Mitglieder sollen für das sorgen, was für Lebensunterhalt
und Tätigkeit nötig ist, und sich ohne jede unangebrachte
Zukunftsangst vertrauensvoll der Vorsehung des himmlischen Vaters
anheimgeben.(67)
c) Das Verfügungsrecht über das Vermögen steht den Obern, den
Ratsgremien und den Kapiteln zu gemäß den Konstitutionen und
Statuten, unter Wahrung des allgemeinen Rechts.
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145. Von den in der Kongregation abgelegten Gelübden, seien sie
zeitlich oder auf Lebenszeit, können nur der Papst oder der Generalobere
dispensieren. Die Gelübde gelten immer als unter dieser Bedingung
abgelegt.
146. Mitglieder können gemäß dem allgemeinen Recht
entlassen werden.
Im Falle der Entlassung aber werden die Gelübde nach der
Bestätigung des Entlassungsdekrets durch den Hl. Stuhl gelöst. Im
Falle der von selbst eintretenden Entlassung werden sie nach der Feststellung
des Tatbestandes des Delikts gelöst.
147. Das rechtmäßig ausgestellte Entlassungsdekret ist dem
betreffenden Mitglied möglichst bald zuzustellen; es ist ihm die
Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen Beschwerde beim Hl.
Stuhl einzulegen. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
148. Wer aus der Kongregation ausscheidet, sei es nach Ablauf der
zeitlichen Gelübde, sei es nach Erlangung des Säkularisations- oder
Laisierungsindults, sei es, daß er entlassen wurde, kann wegen der
für die Kongregation geleisteten Dienste nichts fordern.
Wenn jedoch ein Ausgetretener oder Entlassener nicht vom eigenen
Vermögen oder von der eigenen Arbeit leben kann, ist die Kongregation
verpflichtet, ihm vorübergehend eine Unterstützung zu gewähren,
gemäß den Weisungen des Hl. Stuhles.
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In Zukunft soll jede Meinungsverschiedenheit über die Tragweite des
Armutsgelübdes in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori gestifteten
Kongregation vom Heiligsten Erlöser beseitigt sein. Darum hat seine
Heiligkeit Papst Pius X. nach allseitiger, reiflicher Überlegung in einer
dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die
Ordensleute gewährten Audienz angeordnet, folgende Erklärung zu
veröffentlichen, die von allen und jedem einzelnen Obern und Mitglied der
Kongregation des Heiligsten Erlösers für immer beobachtet werden
soll:
1. Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser legen
das einfache Gelübde der Armut und des vollkommenen gemeinschaftlichen
Lebens ab.
2. Kraft dieses Gelübdes behalten sie nur das reine oder
grundsätzliche Eigentumsrecht über ihr Vermögen, verbunden
jedoch mit dem Recht, die Erträgnisse oder Einkünfte daraus zu
beziehen.
3. Eine Erbschaft oder eine Schenkung seitens der Verwandten
ausgenommen, können sie für sich kein neues Eigentum erwerben, wenn
nicht der Anspruch auf diese Erwerbung schon vor der Profeßablegung
gewiß und rechtlich vorhanden war.
4. Aus den Erträgnissen oder Einkünften ihres
Vermögens können sie sich nicht Kapital anlegen oder vermehren.
5. Weder vertraglich noch testamentarisch dürfen sie über
ihr Eigentum anders verfügen als zugunsten ihrer Verwandten
einschließlich des achten Grades der Blutsverwandtschaft oder
Schwägerschaft, aber nicht der geistlichen Verwandtschaft, oder zugunsten
der Kongregation, oder zu Messen für sich selbst oder für die
Verwandten, oder auch mit Erlaubnis des General- oder Provinzialobern für
ein bestimmtes gutes Werk zugunsten eines Dritten.
6. Über die Erträgnisse oder Einkünfte aus ihrem
Vermögen müssen sie verfügen, sobald es füglich geschehen
kann.
7. Sie können darüber aber nicht anders verfügen als
über das Vermögen selber.
8. In gleicher Weise können und müssen sie über etwa
vorhandene Zinsen, Pensionen, Leibrenten, Erbzins und ähnliche
Einkünfte verfügen.
9. Sie können unter keinem Vorwand und mit keiner
Begründung auf eigenen Namen Wertsachen hinterlegen.
10. Sie dürfen auch in keiner Weise ihr Vermögen oder ihre
Einkünfte selber verwalten.
Diese Erklärung hat aber nicht bloß die Geltung einer bleibenden
Konstitution oder Satzung, sondern auch die einer päpstlichen Entscheidung
und Verordnung; auch den Generalkapiteln ist daher die Vollmacht entzogen, den
Inhalt dieser Erklärung teilweise oder ganz abzuschwächen oder zu
ändern.
Damit aber alle Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser
reicheren himmlischen Segen empfangen und den mächtigen Schutz ihres
Stifters und Vaters, des heiligen Alfons Maria von Liguori, sowie des
ruhmvollen Verbreiters der Kongregation, des heiligen Klemens Maria Hofbauer,
in reichem Maße erfahren, so ermahnte sie derselbe Heilige Vater (Pius
X.) nachdrücklich, daß sie sich der obigen Erklärung in Treue
fügen. Entgegenstehende Bestimmungen sollen, auch wenn sie besondere
Erwähnung verdienen, keine Geltung haben.
Rom, 31. August 1909 |
Fr. Jos. C. Vives, Praef
Vinc. La Puma. |
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Seine Heiligkeit Papst Benedikt XV. wollte gemäß dem Bericht des
unterzeichneten Kardinalpräfekten der heiligen Kongregation für die
Ordensleute jeden nach Inkrafttreten des Codex Juris Canonici entstandenen
Zweifel oder Streit in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori gestifteten
Kongregation vom Heiligsten Erlöser über die Tragweite und
Verbindlichkeit des Armutsgelübdes verhüten. Daher ordnete der
Heilige Vater an, auf den vom hochwürdigsten P. Patrizius Murray
vorgelegten Zweifel folgendes zu antworten:
1. Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten Erlöser
bleiben auch in Zukunft in allem an die von dieser heiligen Kongregation
erlassene Entscheidung vom 31. August 1909 gebunden.
2. Wer nach Inkrafttreten des Codex Juris Canonici, das heißt
nach dem 19. Mai dieses Jahres 1918, in dieser Kongregation die Gelübde
ablegt,
a. muß nach Vorschrift des can. 569 n. 3 ein Testament errichten, das
er nicht abändern kann außer im Sinne des can. 583 n. 2;
b. darf gemäß can. 583 n. 1 nicht durch einen Schenkungsvertrag
unter Lebenden auf das Eigentumsrecht über sein Vermögen verzichten.
Entgegenstehende Bestimmungen sollen keine Gültigkeit haben.
Gegeben zu Rom, Tag und Jahr wie oben |
|
L. + S. |
|
|
J. Card. Tonti, Praefectus
Adolphus Episc. Canopitan., Seeretarius |
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Die hier aufgeführten Formeln umfassen nur das, was rechtlich in der
Liturgie notwendig ist. So genügen einerseits die vorliegenden Formeln
für die Ablegung der Gelübde, andererseits können jedoch die
Provinzen wie auch die Kandidaten selbst nach eigenem Ermessen hinzufügen,
was ihnen passend erscheint. Dabei muß jedoch alles in völliger
Übereinstimmung mit dem stehen, was in der Neuausgabe des Ritus von der
Ritenkongregation festgesetzt ist.
Der Kandidat spricht:
Ewiger Gott, du hast das Geheimnis des Heils in deinem Sohn grundgelegt und
läßt in der Kirche Menschen am Werk der Erlösung teilnehmen.
Von deinem Geist geleitet will ich, N. N., mich ganz dir hingeben, indem ich
Christus nachfolge, dem Erlöser der Welt. Deshalb wähle ich in
Freiheit ein christliches Leben nach den Evangelischen Räten und gelobe
für (ein Jahr / ... Jahre) Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut
und Gehorsam nach Geist und Ordnung der Kongregation des Heiligsten
Erlösers. Ich verpflichte mich, in dieser Kongregation zu leben, die vom
heiligen Alfons gegründet wurde, um den Armen die Frohe Botschaft zu
verkünden. Treu will ich in der Gemeinschaft der Mitbrüder ein Leben
führen, das von apostolischer Liebe erfüllt ist. Ich erbitte dazu
deine Gnade, die Fürsprache der seligen Jungfrau Maria und der ganzen
Kirche und die Hilfe der Mitbrüder,
Der Obere nimmt die Gelübde entgegen:
Auf Grund deiner Gelübde nehme ich dich als Mitbruder in die
Kongregation des Heiligsten Erlösers auf. Im Namen des Vaters und des
Sohnes und des Heiligen Geistes.
Die Gemeinde antwortet: Amen!
Der Kandidat spricht:
Ewiger Gott, du hast das Geheimnis des Heils in deinem Sohn grundgelegt und
läßt in der Kirche Menschen am Werk der Erlösung teilnehmen.
Von deinem Geist geleitet will ich, N. N., mich ganz dir hingeben, indem ich
Christus nachfolge, dem Erlöser der Welt. Deshalb wähle ich in
Freiheit ein christliches Leben nach den Evangelischen Räten und gelobe
auf Lebenszeit Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut und Gehorsam
nach Geist und Ordnung der Kongregation des Heiligsten Erlösers und
bekräftige dies durch das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit. Ich
verpflichte mich, in dieser Kongregation zu leben, die vom heiligen Alfons
gegründet wurde, um den Armen die Frohe Botschaft zu verkünden. Treu
will ich in der Gemeinschaft der Mitbrüder ein Leben führen, das von
apostolischer Liebe erfüllt ist. Ich erbitte dazu deine Gnade, die
Fürsprache der seligen Jungfrau Maria und der ganzen Kirche und die Hilfe
der Mitbrüder.
Der Obere nimmt die Gelübde entgegen:
Auf Grund deiner Gelübde nehme ich dich als Mitbruder in die
Kongregation des Heiligsten Erlösers auf. Im Namen des Vaters und des
Sohnes und des Heiligen Geistes.
Die Gemeinde antwortet: Amen!
Der Professe spricht:
Ich bin entschlossen, die Nachfolge Christi, des Erlösers der Welt
fortzusetzen. Darum gelobe ich für (ein weiteres Jahr / weitere ... Jahre)
Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, Armut und Gehorsam, damit die
apostolische Liebe in mir und in der Kongregation zum Wohl der ganzen Kirche
wachse.
Die Gemeinde antwortet: Amen!
Christus, dem Erlöser der Welt, will ich treu und beharrlich folgen.
Darum erneuere ich, N. N., die Gelübde der Ehelosigkeit um des
Himmelreiches willen, der Armut und des Gehorsams (sowie das Gelübde und
den Eid der Beharrlichkeit) nach Geist und Ordnung der Kongregation des
Heiligsten Erlösers, damit der apostolische Eifer in mir und in der
Kongregation zum Wohl der ganzen Kirche wachse. Amen.
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(1) SH 1968, S. 400
(2) LG 48; AG 2,25
(3) CR 42
(4) SC9
(5) CD 13; PO 6; LG8
(6) EN 9,30 - 34
(7) AG8
(8) AG2-4; LG2-4; UR2
(9) GS 3,12; AG3
(10) AG 6,12; GS 27 (11) AG 11 12
(12) SC9
(13) AG 15
(14) GS44
(15) AG 10, 11, 17
(16) CD 33,35
(17) GS 3
(18) GS 11,22, 41; AG 11 Vgl. CD 13
(19) Vgl. AG 25; CR42-48
(20) PO 15, 18
(21) PO 12,18
(22) PC 6,15; PO 18
(23) DV 21, 7,25
(24) SC 5 - 7, 10
(25) VC; Vgl. SC 48
(26) SC 13; PC6; PO8
(27) ES 11, 21; SC 12
(28) LG 56; PO 18
(29) LG 66, 67
(30) PO 13,18
(31) PO 18
(32) SC 110
(33) RC 2
(34) LG 3,44; PC 5; AG 24
(35) LG 44
(36) PC 1, 5
(37) LG 44; PC 25
(38) AG 24
(39) LG 41; PO 14; PC8
(40) PO 16; PC 12
(41) PO 16
(42) PC 12
(43) PO 17; PC 13
(44) AG 11
(45) PO 15; PC 14
(46) PC 14
(47) PC 8,18; OT 19
(48) GE 2; OT 11; PC 5,8; AG 25
(49) PC 24
(50) AG 23
(51) LG 12; PC 24
(52) OT 11, 6, 7; PO 18
(53) PC 6
(54) OT 9; AG 25
(55) PC 18
(56) OT 4, 5, 6
(57) OT 6
(58) OT 8,17; PO 19
(59) LG 13; GS 31,15; PC 14
(60) ES 11, 18
(61) GS 32
(62) SC 1; PC 2-4
(63) PC 14
(64) ES II, 18
(65) PC 14
(66) PC14; CD 16; LG 27
(67) PC 13; PO 17
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