Abtbischof


Abtbischof, ein Abt mit Bischofsweihe. Der Abtbischof ist Abt eines Klosters und gleichzeitig Bischof eines diözesanen Gebietes (→Territorialabtei)

Die Kombination beider Ämter ergab sich häufig aus Missions- und Seelsorgsaufgaben und wird heute nur noch selten vorgenommen.

Abtbischöfe waren z. B. die Äbte der großen benediktinischen Territorialabteien in Ostafrika (Lindi, Peramiho, Ndanda) und Asien (Tokwon/Waegwan) oder der Augustiner-Chorherrenabtei St. Maurice in der Schweiz (bis 1999).

Den Abt einer heutigen Territorialabtei bezeichnet man nicht als Abtbischof. Er hat zwar in seinem Gebiet die Jurisdiktionsgewalt eines Bischofs, nicht aber dessen Weihegewalt, kann also z.B. keine Priester weihen.

Literatur

Lehner, Albert: Abtbischof. Begriffsbestimmung eines Unworts. In: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg, Bd. 142 (2002) 133–139

Letzte Änderung: 2. Juli 2009 

Kommentare

4 Kommentare zu “Abtbischof”

  1. Benno
    27. März 2009 20:39

    Abtbischof ist ein schräger Begriff aus dem 18./19. Jahrhundert. Er wird bis heute in der gesamten Forschungsliteratur fälschlicherweise angewendet auf frühmittelalterliche Diözesanbischöfe, in deren Eigentum sich ein bzw. mehrere Klöster befanden (siehe: Kirchenrecht/Eigenkloster/Eigenkirche). Die Bischöfe hießen in ihren Klöstern rector oder presul monasterii und wurden nicht als Äbte gezählt (siehe: Erzbischof Arn von Salzburg, dem u.a. das Kloster St. Amand gehörte; Erzbischof Bonifaz und sein Kloster Fulda; Bischof Arbeo von Freising: Weihenstephan, Schäftlarn, Moosburg, Tegernsee, Altomünster; Bischof Gaubald von Regensburg: Kloster St. Emmeram, das auch nach der Gütertrennung vom Domstift (975) Eigenkloster des amtierenden Diözesans bis zur Exemtion (1326) blieb; Bischof Baturich (817-847) von Regensburg: u.a. St. Emmeram, bis 833 Obermünster, Mondsee). Von den wirtschaftlichen Erträgen der Eigenklöster ernährte der Bischof sich und seinen Amtsklerus.

    Aus der ‚Formel‘ episcopus & abbas (Bischof & Abt) im Salzburger Verbrüderungsbuch (a. 784) leitete die moderne Wissenschaft den Begriff Abtbischof her; Vergil von Salzburg (gest. 784), der das Buch anlegen ließ, nahm Rücksicht auf das Kirchenrecht seiner irischen Heimat, wonach der Abt das Kloster leitete und sich für die Weihehandlungen einen ordinierten Bischof (Klosterbischof) hielt, der dem Abt untergeordnet war. Die Verbindung episcopus & abbas kommt nur in Salzburg vor und verliert sich nach 987.

    Die Begriffe Abtbischof und Klosterbischof oder Mönchbischof werden regelmäßig unreflektiert benutzt. Prinzipiell darf man die Amtsbezeichnung Bischof nicht mit der Standesbezeichnung Abt zusammenwerfen. Zwischen episcopus und abbas liegen im frühen Mittelalter klerikale Hierarchie und kirchliches Amtsbewußtsein. Der Gegensatz: Amtskirche – Mönchtum / Institution – Laienbewegung ist bis zum Ende des 10. Jahrhunderts virulent.

  2. 27. März 2009 22:09

    Ich sehe nicht, wo der obige Eintrag etwas anderes behauptet.

  3. Theologe Michael M. P. Wittmann
    3. September 2009 18:04

    Im Kloster St. Wigberti, Werningshausen/Thüringen ist gerade hier Wertvolles geschehen.

  4. Michael Hielscher
    6. April 2010 20:14

    @Theologe Michael M.P.Wittmann,

    was im Priorat St.Wigberti gesehen ist, ist der Wunsch nach „geistiger Spirualität“
    niemand wollte einen Streit in der Kirche auslösen,ferner ging es um eine Klosterinterne Angelegenheit und dieses sollte von nun an auch bleiben.

    Wir können uns nicht „Evangelisch-Lutherische Kirche nennen, wenn wir mit Druck von oben auf kleine Bedienstete aggieren.

    Nur für den Fall, das wiedermal eine Gliedkirche der EKD , gleiches erwägt, es ist und bleibt die Verfassung Artikel 5 der EKD im Vordergrund und kann ebend nicht
    mit Dienstverfehlung geahndet werden.

    „Alle Menschen“, sind frei in Ihrem Glauben und dürfen diesen ungehindert leben !

    (Dieser Grundsatz ist selbst in der Verfassung der Bundesrepublik im Bezug auf Glaubensfreiheit gewährleistet)

    „Die Kirche steht nicht über dem Grundgesetz,ferner kann sie nicht die Bediensteten in wecher art und Weise in den Grundrechten als Staatsbürger einschränken.„

    Nach 10 Monaten wurde nun im Gegenseitigen Einvernehmen ein „Guter Weg “ eingeschlagen ,den alle Menschen nicht durch Neid oder Zwietracht zerstörren sollten.

    Prior Schwarz ,ist das was er ist und wir wüssten keinen anderen für ein solch Amt im Geistigen Sinne .

    Gottes Segen

    Michael Hielscher

Was sagen Sie dazu?