Konsistorium
Konsistorium, in der kath. Kirche die beratende Vollversammlung der Kardinäle, die vom Papst einberufen und geleitet wird.
Ursprünglich war das Konsistorium eine feierliche öffentliche Gerichtsverhandlung, an der neben dem Papst und den Kardinälen auch andere Prozessteilnehmer anwesend waren. Im Mittelalter wurde das Konsistorium in erweiterter Bedeutung zum Beratungsgremium des Papstes durch die Kardinäle. Es ist wöchentlich mehrmals zusammengetreten, hat wichtige Fragen beraten und Beschlüsse gefasst.
Mit der weiteren Ausformung der Kurie durch die Institutionalisierung der Kardinalskongregationen ist die Einrichtung des Konsistoriums seit dem 16. Jh. langsam zurückgedrängt worden. Es dient heute vornehmlich als feierliches Forum zur Vornahme päpstlicher Regierungsakte oder zur Bekanntgabe bereits getroffener Entscheidungen.
Arten
Mit dem neuen Kirchenrecht von 1983 ist auch das Konsistorium neu geregelt worden. Hatte es bis dahin drei Formen gegeben (das geheime bzw. ordentliche, das öffentliche bzw. außerordentliche und das halb öffentliche Konsistorium), so gibt es jetzt gemäß can. 353 CIC nur noch zwei Arten:
Ordentliches Konsistorium: Zur Beratung „gewisser schwerwiegender Angelegenheiten“ oder „zur Durchführung gewisser besonders feierl. Akte“ werden alle Kardinäle eingeladen, zumindest die in Rom anwesenden. (§ 2). Neben der Beratung wichtiger Kirchenangelegenheiten kann hier der Papst auch Entscheidungen bekannt geben, wie zum Beispiel die Ernennung neuer Kardinäle oder Angelegenheiten im Rahmen von Selig- und Heiligsprechungen. Ein solches ordentliches Konsistorium kann öffentlich sein, nämlich dann wenn dort „irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden (z.B. Kardinalsernennungen mit Ãœbergabe der Insignien und Titelkirche) und wenn dort auch andere „Prälaten, Gesandte weltl. Mächte oder andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.“ (§ 4).
Außerordentliches Konsistorium: Hier werden alle Kardinäle einberufen, „wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen.“ (§ 3)
Letzte Änderung: 23. April 2008
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