Kommendatarabt


Kommendatarabt, lat. abbas in commendam, eine Person, die die Pfründe, also, das wirtschaftliche Einkommen eines Klosters, bezog, ohne jedoch die Leitungsgewalt und die Amtspflichten eines Regularabtes innezuhaben (vgl. Kommende).

Der Kommendatarabt, der i.d.R. nicht im Kloster residierte, war oft ein Weltgeistlicher oder Laie (Laienabt oder Säkularabt), der vom jeweiligen Landesherrn ernannt wurde. Die geistliche Leitung der Klostergemeinschaft lag meist bei einem Mitglied des Konvents (Prior oder Klaustralabt).

In Frankreich gestand ein zwischen 1515 und 1521 gechlossener Kontrakt zwischen Papst Leo X. und König Franz I. den Königen von Frankreich das Recht zu, 225 Abbés commendataires für fast alle französischen Abteien zu ernennen.

Letzte Änderung: 14. Juni 2009 

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