Stift


Ein Stift war jede mit Vermögen und juristischer Persönlichkeit ausgestattete, zu geistlichen Zwecken bestimmte selbständige Anstalt oder Korporation mit allen dazu gehörigen Personen und Besitzungen.

Im weiteren Sinne hießen daher Klöster oft Stifte. Im engeren Sinne waren damit aber besonders die Vereinigungen der Geistlichkeit (Kapitel) an Kathedralen (Domkapitel) und Kollegiatstiftskirchen gemeint.

Diese beschränkten seit dem 14. Jahrhundert ihre Mitgliederzahl („Geschlossene Kapitel“), wobei die Hochstifte und Erzstifte des alten Deutschen Reichs die Aufnahme unter ihre Mitglieder an den Nachweis von 16 adligen Ahnen knüpften (Stiftsfähigkeit). Daraus entstand der Unterschied der weltlichen Chorherren (Säkularkanoniker), die die Pfründe genossen, und der regulierten Chorherren (Regularkanoniker), die die mit der Stelle verknüpften geistlichen Pflichten versahen. Nur die letzteren waren Geistliche.

Die reichsunmittelbaren Stifte (Reichsstifte) hatten bis zur Säkularisation 1803 Landeshoheit.

Die weiblichen Stifte waren zum Teil weltliche (freie weltadlige Damenstifte), aus denen die Stiftsdamen bei ihrer Verheiratung austraten.

Letzte Änderung: 6. Mai 2008 

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