Bischöflichen Rechts


Als bischöflichen oder diözesanen Rechts bezeichnet man Kongregationen oder Einzelklöster, die einem Diözesanbischof unterstehen und nicht päpstlichen Rechts sind.

Hierbei steht dem jeweiligen Bischof die Aufsicht über die Gemeinschaft zu, im Wirtschaftlichen, wie auch im Personellen. Ernennungen von Generalleitung, bzw. Klosterleitung werden durch den Bischof vorgenommen. Auch soll er in bestimmten Abständen die Visitation vornehmen.

Bischöflichen Rechts sind zumeist kleinere Schwesternkongregationen. Doch auch Einzelklöster von Klarissen oder Benediktinerinnen. Diese Klöster oder Kongregationen sind durch ihre Gründung unter die Aufsicht des Bischofs gekommen.

Damian Hungs

Letzte Änderung: 19. Oktober 2008 

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